Was in den zwei Sekunden an der Kasse passiert
Der Kunde hält seine Karte an das Terminal. Das Gerät erzeugt daraus eine Autorisierungsanfrage und schickt sie an den zentralen Rechner Ihres Netzbetreibers, im Regelwerk Betreiberrechner genannt. Von dort läuft die Anfrage an eine von der Deutschen Kreditwirtschaft zugelassene Kopfstelle, die sie anhand fest gepflegter Routingtabellen an die richtige Bank weiterreicht.
Die Bank, die die Karte ausgegeben hat, prüft Deckung, Limits und Sperrvermerke und antwortet mit Freigabe oder Ablehnung. Diese Antwort läuft denselben Weg zurück und erscheint auf dem Display. Der ganze Vorgang dauert in der Regel deutlich unter einer Sekunde und ist der Teil, den Kunde und Verkäuferin sehen.
Danach beginnt der zweite, unsichtbare Teil. Am Tagesende werden die Umsätze gebündelt, in Einreichungsdateien überführt und zur Gutschrift eingereicht. Erst dieser Teil bestimmt, wann das Geld tatsächlich auf Ihrem Konto liegt — und genau hier entstehen die Missverständnisse, wenn ein Betrieb morgens in den Kontoauszug schaut und die Zahlung von gestern Abend nicht findet.
Für den Alltag gibt es eine Merkformel, die den Kern trifft: Der Netzbetreiber leitet weiter, die Bank genehmigt. Kein Netzbetreiber der Welt kann eine abgelehnte Zahlung freigeben. Wer Ihnen das verspricht, hat entweder das System nicht verstanden oder meint etwas anderes.
Die Rollen im System
Neun Beteiligte, die im Alltag oft in einen Topf geworfen werden. Die dritte Spalte ist die praktisch wichtigste: Sie sagt, ob Sie mit dieser Stelle überhaupt selbst einen Vertrag haben.
| Rolle | Aufgabe im Ablauf | Direkter Vertrag mit Ihnen? |
|---|---|---|
| Netzbetreiber | Stellt die Terminals bereit, betreibt die Strecke zur Autorisierung, behebt Störungen, erstellt die Einreichungsdateien und rechnet ab | Ja, der Netzbetreibervertrag |
| Kopfstelle | Zugelassene Stelle, an die der Netzbetreiber die Umsätze zur Autorisierung weiterleitet | Nein |
| Übergabestelle | Pendant zur Kopfstelle für Debitkarten ausländischer Kooperationspartner | Nein |
| Kartenausgebender Zahlungsdienstleister | Genehmigt die Zahlung und gibt damit die Zahlungszusage ab | Ja, über die Entgeltvereinbarung — meist gebündelt vermittelt |
| Acquirer | Nimmt Kreditkarten- und internationale Debitkartenumsätze an, verarbeitet sie und schreibt sie gut | Ja, der Akzeptanz- oder Acquiringvertrag |
| Kartensystem | Legt das Regelwerk fest, nach dem eine Zahlung abläuft, und erhebt dafür eigene Entgelte | Nein |
| Inkasso-Zahlungsdienstleister | Stelle, bei der die girocard-Umsätze eingereicht werden | Ja, meist die Hausbank |
| OPT-Personalisierungsstelle | Stellt die kryptographischen Schlüssel für die Sicherheitsmodule der Terminals bereit | Nein, der Bezug läuft über den Netzbetreiber |
| Operativer Scheme-Manager | Zentrale Dienstleisterin im girocard-System für Prüfung, Zertifizierung und Weiterentwicklung | Nein |
Die Rollenbezeichnungen stammen aus dem Zulassungsvertrag für Netzbetreiber und aus den Händlerbedingungen im girocard-System. Händler heißen dort durchgängig „Unternehmen".
Was eine Zulassung als Netzbetreiber bedeutet
Die Zulassung im girocard-System wird zwischen den vier Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und genau einem Unternehmen geschlossen. Sie ist ausdrücklich nicht auf Dritte übertragbar. Das ist der Grund, warum die Frage „ist mein Anbieter zugelassen?" überhaupt eine sinnvolle Frage ist und nicht mit einem Partnerlogo beantwortet werden kann.
Der zugelassene Netzbetreiber verpflichtet sich zu einer ganzen Reihe konkreter Leistungen: Terminals aufstellen und an den Betreiberrechner anschließen, die kryptographischen Schlüssel einbringen, Umsätze an zugelassene Kopfstellen weiterleiten, einen Notfallplan vorhalten und mindestens jährlich testen sowie die Weiterleitung von Autorisierungsnachrichten nach einem Ausfall in weniger als zwei Stunden wieder aufzunehmen. Die Kreditwirtschaft darf die Einrichtungen prüfen, in der Regel nach Vorankündigung, in Ausnahmefällen auch ohne.
Wirtschaftlich ist ein Punkt besonders aufschlussreich: Anschaffung, Installation, Wartung, Betrieb und alle laufenden Verbindungskosten bis zum Eingang bei den zugelassenen Stellen trägt ausdrücklich der Netzbetreiber, nicht die Kreditwirtschaft. Genau daraus entstehen die Netzbetreiberentgelte. Wer verstehen will, wofür er monatlich eine Servicepauschale zahlt, findet hier die Antwort.
Es gibt außerdem nicht nur eine Zulassung. Übernimmt ein Netzbetreiber im Auftrag des Terminal-Zahlungsdienstleisters zusätzlich die Online-Registrierung der Geräte, braucht er dafür eine gesonderte Zulassung. Die Rollen im Hintergrund sind also noch feiner aufgeteilt, als es von außen aussieht.
Technischer und kaufmännischer Netzbetrieb
In der Praxis teilt sich die Arbeit in zwei Hälften. Der technische Netzbetrieb umfasst den Betrieb der Rechenzentren, die Überwachung des Netzes, das Weiterleiten der Autorisierungsanfragen, die Rückmeldung an das Terminal, die Schlüsselversorgung und die Tagesendabwicklung mit der Erstellung der Einreichungsdateien. Diese Seite braucht die Zulassung, das Rechenzentrum und die dauernde Verfügbarkeit.
Der kaufmännische Netzbetrieb umfasst alles, was der Händler tatsächlich sieht: Beratung und Vertrieb, den Vertrag, die Bereitstellung und Konfiguration der Geräte, Logistik und Austausch, die Abrechnung gegenüber dem Händler und den Kundendienst. Diese Seite braucht Menschen, Erreichbarkeit und Marktkenntnis.
Wichtig zu wissen und im Markt selten sauber gesagt: Diese Unterscheidung ist eine Beschreibung des Marktes, keine amtliche Kategorie. Im Zulassungsvertrag der Deutschen Kreditwirtschaft kommen die Begriffe kaufmännischer und technischer Netzbetreiber gar nicht vor — dort existiert genau eine Rolle, nämlich Netzbetreiber. Zugleich erlaubt derselbe Vertrag ausdrücklich, dass Dritte mit der Durchführung von Leistungen beauftragt werden und dass Unternehmen über die Vermittlung eines Dritten am Netzbetrieb teilnehmen. Genau darauf beruht das kaufmännische Modell.
Für Sie als Händler ist der Unterschied im Normalbetrieb unsichtbar, weil beide Seiten eng zusammenarbeiten. Sichtbar wird er erst im Störungsfall und beim Vertragsende — dann zeigt sich, ob Sie einen Ansprechpartner haben oder vier Telefonnummern und jeweils die Auskunft, dass jemand anderes zuständig sei.
Wo wir stehen
Wir übernehmen den kaufmännischen Teil. Sie haben den Vertrag mit uns, das Gerät kommt von uns, die Abrechnung läuft über uns, und im Störungsfall rufen Sie uns an. Die technische Abwicklung kaufen wir bei Partnern ein, die dafür zugelassen sind — so, wie es in diesem Markt üblich ist und wie es der Zulassungsvertrag ausdrücklich vorsieht.
Wir schreiben das hin, weil viele es verschweigen. Ein Anbieter, der den Eindruck erweckt, alles selbst zu machen, sagt Ihnen im Zweifel auch sonst nicht, wie die Dinge laufen. Umgekehrt heißt es nicht, dass wir uns hinter Partnern verstecken: Der Vertrag, die Rechnung und die Verantwortung Ihnen gegenüber liegen bei uns.
Die Vertragslandschaft eines Händlers
Diese Übersicht beantwortet die Frage, die praktisch jeder Betrieb hat: Wer schickt mir eigentlich welche Rechnung? Nicht jeder Händler hat alle Verträge einzeln — bei gebündelten Angeboten laufen mehrere davon über einen Ansprechpartner.
| Vertrag | Vertragspartner | Was darin geregelt ist |
|---|---|---|
| Netzbetreibervertrag | Netzbetreiber beziehungsweise kaufmännischer Netzbetreiber | Anschluss an das Betreibernetz, Terminalbetreuung, Weiterleitung, Abrechnung und Entgelteinzug, Service |
| Entgeltvereinbarung girocard | Jeder kartenausgebende Zahlungsdienstleister, in der Regel gebündelt über den Netzbetreiber vermittelt | Das Entgelt je girocard-Transaktion und der individuell vereinbarte Grundberechnungswert |
| Akzeptanz- oder Acquiringvertrag | Acquirer | Annahme und Verarbeitung der Kreditkarten- und internationalen Debitkartenumsätze, Händlerentgelt, Auszahlung |
| Vereinbarung über die Einreichung | Inkasso-Zahlungsdienstleister, meist die Hausbank | Einreichung und Einzug der girocard-Umsätze und die Gutschrift auf Ihrem Konto |
| Terminalmiete oder -kauf | Netzbetreiber, Terminalhersteller oder Leasinggeber | Hardware, Laufzeit, Austauschservice, Wartung |
| Bezug der kryptographischen Schlüssel | Terminal-Zahlungsdienstleister oder ein von diesem beauftragter Netzbetreiber | Abnahme und Einbringung der Schlüssel im OPT-Verfahren |
Der Netzbetreibervertrag ist laut Händlerbedingungen ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung. Er ist weder Teil der Händlerbedingungen noch Teil des Acquiringvertrags.
Die stille Hauptleistung: vorverhandelte Entgelte
Ein Punkt, den kaum jemand erklärt, obwohl er wirtschaftlich einer der wichtigsten ist. Bei der girocard schuldet der Händler das Entgelt nicht dem Netzbetreiber und nicht einem Acquirer, sondern dem Zahlungsdienstleister, der die Karte ausgegeben hat. In Deutschland sind das im Ergebnis mehrere hundert Institute.
Theoretisch müsste ein Bäcker also mit jedem einzelnen davon eine Entgeltvereinbarung schließen. Praktisch löst das der Netzbetreiber: Er handelt die Entgelte vorab im Bündel aus und unterbreitet den angeschlossenen Unternehmen fertige Entgeltangebote. Genau das ist eine der Leistungen, für die er bezahlt wird — und der Grund, warum ein Wechsel des Netzbetreibers auch die Entgeltseite berührt.
Der Netzbetreiber darf dabei übrigens nur begrenzt in Ihre Vereinbarungen schauen. Er darf nicht die Entgeltvereinbarung als solche abfragen, sondern nur die Eckpunkte, die für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend gebraucht werden. Fehlt der Nachweis solcher Vereinbarungen ganz, kann er allerdings Vorkehrungen treffen — bis hin zur vorübergehenden Außerbetriebnahme des Terminals.
Zahlungsgarantie: was sie ist und wann sie greift
Die Zahlungsgarantie ist das stärkste Argument für die girocard und wird trotzdem selten korrekt beschrieben. Der Mechanismus ist dieser: Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister gibt mit der positiven Autorisierung die Erklärung ab, dass er die Forderung in Höhe des am Terminal autorisierten Betrages begleicht. Die Garantie entsteht also im Moment der Freigabe, nicht bei der Einreichung.
Sie ist aber an Bedingungen geknüpft. Das Terminal muss gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen sein und nach den mit ihm vereinbarten Verfahren betrieben worden sein, und der Umsatz muss innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht werden. Eine Stornierung lässt die Zahlungsverpflichtung wieder entfallen. Wer also mit veralteter Technik arbeitet oder Umsätze liegen lässt, riskiert genau den Schutz, für den er zahlt.
Der Gegensatz dazu ist das reine Lastschriftverfahren, bei dem der Kunde unterschreibt und der Betrag später vom Konto eingezogen wird. Das ist günstiger und schneller, aber ohne Garantie: Platzt die Lastschrift, ist der Händler der Verlierer. Für Betriebe mit hohen Einzelbeträgen — Werkstatt, Möbelhandel, Fachhandel — ist dieser Unterschied wichtiger als jede Nachkommastelle im Prozentsatz.
Terminal-ID, Tagesabschluss, Einreichung
Drei Begriffe, die auf jedem Beleg stehen und im Alltag ständig gebraucht werden.
- 01Terminal-ID
- Die eindeutige Kennung Ihres Geräts im System. Sie wird bei der Aufschaltung vergeben, steht auf den Belegen und meist auch auf der Geräteunterseite. An ihr hängen Ihre Stammdaten: Firmierung, Standort, Gutschriftskonto, Bontext. Bei einem Inhaberwechsel muss sie deshalb förmlich umgeschrieben werden — ein Punkt, der bei Betriebsübernahmen regelmäßig vergessen wird.
- 02Kassenschnitt und Tagesabschluss
- Der Vorgang, mit dem die Umsätze eines Tages abgeschlossen und für die Einreichung gebündelt werden. Er läuft je nach Konfiguration automatisch zu einer festen Uhrzeit oder wird am Gerät ausgelöst. Wird er vergessen, verschiebt sich die Gutschrift — das ist der häufigste Grund für die Frage, wo das Geld von gestern bleibt.
- 03Einreichung
- Aus den abgeschlossenen Umsätzen entstehen Einreichungsdateien im Format des SEPA Card Clearing. Der Netzbetreiber kann sie Ihnen zur eigenen Einreichung bereitstellen, sie in Ihrem Auftrag einreichen oder sie nach Abtretung der Forderung an seine kontoführende Stelle übergeben. Welcher dieser drei Wege gilt, steht in Ihrem Vertrag und bestimmt, wann Sie das Geld sehen.
- 04Einreichungsfrist
- Für die Zahlungsgarantie im girocard-System ist unter anderem vorausgesetzt, dass der Umsatz innerhalb von acht Tagen bei einem Inkasso-Zahlungsdienstleister eingereicht wurde. In der Praxis läuft das automatisch — relevant wird es, wenn ein Gerät über längere Zeit offline war oder ein Betrieb in der Nebensaison steht.
- 05Händlerjournal
- Die Aufzeichnung Ihrer Kartenumsätze ist mindestens fünfzehn Monate aufzubewahren. Reklamationsunterlagen sind auf Anfrage unverzüglich vorzulegen, spätestens binnen zehn Tagen. Wer nur auf Papierbelege setzt, sollte prüfen, ob die Rollen nach einem Jahr noch lesbar sind.
Woher das Geld kommt und wohin es geht
Der Geldfluss ist doppelt und wird deshalb regelmäßig verwechselt. Erstens der Umsatz: Er wird eingereicht und Ihrem Konto gutgeschrieben. Zweitens die Entgelte: Sie werden abgerechnet und eingezogen. Beides läuft technisch getrennt, obwohl es auf der Monatsabrechnung nebeneinander steht.
Bei der girocard gilt eine Besonderheit, die sehr viel über die Ertragslage eines Netzbetreibers verrät: Das Entgelt, das Sie je Transaktion zahlen, steht dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister zu. Der Netzbetreiber zieht es ein, verbucht es getrennt vom eigenen Vermögen als Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister und leitet es weiter, spätestens zum fünfzehnten des Folgemonats.
Daraus folgt eine für Händler sehr nützliche Erkenntnis: Das girocard-Entgelt ist beim Netzbetreiber ein durchlaufender Posten, kein Ertrag. Sein eigenes Geld verdient er mit dem Netzbetreiberentgelt — Miete, Servicepauschale, Transaktionsentgelt. Wenn Sie in einem Verkaufsgespräch wissen wollen, wo Ihr Gegenüber tatsächlich verdient, fragen Sie nach diesen Positionen, nicht nach dem Disagio.
Ein kleines, aber im Alltag angenehmes Detail am Rande: Für stornierte Umsätze wird im girocard-System kein Entgelt erhoben. Ein Storno kostet Sie also nicht zusätzlich Transaktionsgebühr — anders als eine echte Rückbelastung bei Kreditkarten.
girocard und Kreditkarte sind zwei verschiedene Systeme
Der wohl wichtigste Unterschied, den fast niemand erklärt: Bei der girocard gibt es keinen klassischen Acquirer. Bei Visa und Mastercard gilt dagegen das Vier-Parteien-Modell.
| Frage | girocard | Kreditkarte (Visa, Mastercard) |
|---|---|---|
| Wer ist Ihr Vertragspartner bei der Autorisierung? | Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister | Der Acquirer |
| Wer garantiert die Zahlung? | Die kartenausgebende Bank mit der positiven Autorisierung | Der Acquirer gegenüber dem Händler nach den Regeln des Kartensystems |
| Wem schulden Sie das Entgelt? | Dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister | Dem Acquirer als Händlerentgelt |
| Welche Rolle hat der Netzbetreiber? | Weiterleitung, Abrechnung, Einzug, Treuhand | Technische Anbindung, häufig identisch mit dem Acquirer |
| Welches Regelwerk gilt? | Regelwerk der Deutschen Kreditwirtschaft und Technischer Anhang | Regelwerk des Kartensystems und die EU-Verordnung über Interbankenentgelte |
| Gibt es ein Interbankenentgelt? | Nein, stattdessen eine individuelle Entgeltvereinbarung | Ja, für Verbraucherkarten aus dem EWR gedeckelt |
TA 7.2, ZVT und OPT — drei Ebenen, die ständig verwechselt werden
Diese drei Abkürzungen tauchen in Angeboten auf und liegen auf völlig unterschiedlichen Ebenen.
- 01Technischer Anhang, aktuell Version 7.2
- Das verbindliche Regelwerk zwischen Terminal und Kreditwirtschaft: technische Anforderungen, Sicherheitsvorgaben, Nachrichtenformate. Es ist keine Kassenschnittstelle. Nach den vereinbarten Migrationsfristen ist Version 7.2 der Stand, nach dem bediente wie unbediente Terminals zugelassen sein müssen. Wer noch ältere Technik betreibt, ist nicht mehr zulassungskonform — und zahlt bei manchen Anbietern dafür monatlich einen Aufschlag.
- 02ZVT — die Kassenschnittstelle
- Der deutsche Industriestandard für die Kommunikation zwischen Kassensystem und Kartenterminal, ursprünglich vom EHI Retail Institute zusammen mit der Kreditwirtschaft entwickelt und seit den neunziger Jahren im Einsatz. Die Kasse sendet Befehle wie Zahlungsstart, Storno oder Tagesabschluss, das Terminal antwortet mit Status und Transaktionsdaten.
- 03OPT — die Schlüsselversorgung
- Steht für die Online-Personalisierung der Hardware-Sicherheitsmodule in den Terminals. Die Kreditwirtschaft erzeugt die kryptographischen Schlüssel und stellt sie zur Einbringung bereit. Als Händler sind Sie verpflichtet, diese Schlüssel abzunehmen — das läuft über Ihren Netzbetreiber und ist für Sie in der Regel unsichtbar.
- 04Der Zusammenhang
- Ändert sich der Technische Anhang, muss die Kassenschnittstelle nachziehen, und am Ende muss die Kassensoftware in Ihrem Betrieb angepasst werden. Genau daraus entsteht der reale Migrationsaufwand, der beim Händler ankommt — meist als Update-Termin, gelegentlich als neues Gerät.
Wer haftet wofür
Haftung folgt in diesem System dem Vertrag. Gegenüber der Kreditwirtschaft haftet der zugelassene Netzbetreiber, und zwar auch für Dritte, die er einschaltet — deren Vorgabeneinhaltung muss er vertraglich sicherstellen. Ihnen gegenüber haftet der jeweilige Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertrag: der Netzbetreiber für den Betrieb, der Acquirer für die Abwicklung, der Vermieter für das Gerät.
Die Zahlungsgarantie selbst kommt weder vom Netzbetreiber noch vom Acquirer, sondern bei der girocard von der kartenausgebenden Bank. Und für alles, was aus dem zugrunde liegenden Geschäft stammt — mangelhafte Ware, nicht erbrachte Leistung, Gewährleistung —, wenden sich Karteninhaber unmittelbar an Sie. Der Zahlungsweg ändert nichts an Ihren Pflichten als Verkäufer.
Praktisch heißt das: Bei einer Störung ist Ihr Netzbetreiber zuständig. Bei einer strittigen Zahlung ist es der Acquirer oder die Bank. Bei einer Reklamation zur Ware sind Sie es selbst. Ein Anbieter, der Ihnen im Störungsfall alle drei Wege abnimmt, verkauft Ihnen keine zusätzliche Haftung, sondern eine Anlaufstelle — und genau das ist im Alltag der Unterschied.
Rechtsstand
Die hier beschriebenen Regelungen geben den Stand der Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System in der Fassung April 2026 sowie des Vertrags über die Zulassung als Netzbetreiber im Stand vom 27. Januar 2025 wieder. Regelwerke im Zahlungsverkehr ändern sich regelmäßig; für Ihren konkreten Vertrag gelten die Ihnen ausgehändigten Bedingungen.
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen zum Netzbetrieb
Kann mein Netzbetreiber eine abgelehnte Zahlung doch noch freigeben?
Nein. Der Netzbetreiber leitet die Anfrage weiter, genehmigt wird sie im Autorisierungssystem der Kreditwirtschaft beziehungsweise bei der Bank, die die Karte ausgegeben hat. Eine Ablehnung kann nur dort aufgelöst werden. Was ein guter Netzbetreiber leisten kann, ist die schnelle Klärung, ob die Ablehnung überhaupt von der Bank kam oder ob ein technisches Problem auf der Strecke vorlag.
Woran erkenne ich, wer mein aktueller Netzbetreiber ist?
Der zuverlässigste Weg ist der Vertrag, der zweite ist die Abrechnung. Auf den Belegen steht die Terminal-ID; deren Nummernkreise sind zentral zugeteilt, sodass sich daran im Grundsatz der Netzbetrieb ablesen lässt. Eine offizielle, öffentlich zugängliche Zuordnungsliste gibt es allerdings nicht — wir behaupten deshalb nicht, das ließe sich immer eindeutig bestimmen.
Kann ich Netzbetreiber und Acquirer getrennt wählen?
Grundsätzlich ja, es sind getrennte Verträge. Viele große Anbieter vereinen beide Rollen in einem Haus und verkaufen sie als Paket, weil das für sie einfacher ist. Für Sie kann die Trennung sinnvoll sein, wenn Sie mit einem Teil zufrieden sind und mit dem anderen nicht. Sie kann auch unpraktisch sein, weil zwei Ansprechpartner zwei Wege im Störungsfall bedeuten. Das ist eine Abwägung, keine Grundsatzfrage.
Was passiert mit meinem Terminal, wenn ich den Netzbetreiber wechsle?
Das hängt daran, wem das Gerät gehört und ob es beim neuen Betreiber zugelassen und konfigurierbar ist. Bei Mietgeräten geht das Gerät in der Regel zurück, bei Kaufgeräten ist eine Umschaltung möglich, sofern die Zulassung passt. Wichtig ist in beiden Fällen der Blick auf Restlaufzeit und Kündigungsfrist des bestehenden Vertrags — das ist der häufigste Stolperstein beim Wechsel.
Brauche ich als kleiner Betrieb überhaupt einen Netzbetreiber?
Für die Teilnahme am girocard-System braucht es den Anschluss an ein Betreibernetz, sofern Sie diese Aufgabe nicht selbst übernehmen. Letzteres tun in der Praxis nur sehr große Filialisten und einzelne Konzerne mit eigenem Tankstellen- oder Filialnetz. Für alle anderen führt der Weg über einen Netzbetreiber — die Frage ist nicht ob, sondern welchen.
Warum darf mein Netzbetreiber meine Umsatzdaten nicht anderweitig nutzen?
Weil der Zulassungsvertrag es ausdrücklich untersagt. Daten, die im Zusammenhang mit Autorisierung, Umsatzverarbeitung oder anderen Dienstleistungen im girocard-System anfallen, dürfen nicht für Zwecke außerhalb dieses Systems verwendet werden. Das ist eine der wenigen Stellen, an denen das Regelwerk den Händler direkt schützt.