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Recht Deutschland

TSE, Kassensicherungsverordnung und Belegausgabe

Kaum eine Frage verunsichert Händler vor der ersten Kartenzahlung so zuverlässig wie die nach der TSE. Diese Seite trennt sauber, was das Kassenrecht von Ihrer Kasse verlangt und was das Zahlungsverkehrsrecht vom Terminal — und wo der Unterschied im Alltag konkret spürbar wird.

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Zwei Regelwerke, die ständig verwechselt werden

Wer Kartenzahlung einführt, stößt sofort auf zwei völlig getrennte Rechtsgebiete, die im Gespräch fast immer vermischt werden. Das Kassenrecht — Abgabenordnung, Kassensicherungsverordnung, Belegausgabe, Meldepflicht — betrifft die Aufzeichnung Ihrer Umsätze und damit Ihre Kasse. Das Zahlungsverkehrsrecht betrifft die Zahlung selbst: Autorisierung, starke Kundenauthentifizierung, Kartengebühren, Datenschutz. Das Kartenterminal steht im zweiten Gebiet, nicht im ersten.

Diese Trennung ist keine Spitzfindigkeit, sondern entscheidet über Anschaffungskosten. Ein Bäcker, der glaubt, sein neues Terminal löse eine TSE-Pflicht aus, kauft im Zweifel eine Kassenlösung, die er gar nicht braucht. Ein Gastronom, der umgekehrt annimmt, sein SmartPOS-Gerät mit Tischverwaltung sei ja "nur ein Terminal", übersieht eine Pflicht, die schon längst gilt. Beides passiert regelmäßig.

Die Faustregel lautet: Nicht die Kartenzahlung löst das Kassenrecht aus, sondern die Frage, ob ein Gerät Geschäftsvorfälle aufzeichnet. Ein Gerät, das ausschließlich Beträge kassiert und einen Zahlungsbeleg druckt, zeichnet keine Geschäftsvorfälle im Sinne der Abgabenordnung auf. Ein Gerät, das weiß, dass drei Brötchen und ein Kaffee verkauft wurden, tut es sehr wohl.

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Die Bausteine des deutschen Kassenrechts

Sechs Begriffe reichen aus, um das Thema zu durchdringen. Sie tauchen in jedem Beratungsgespräch, jedem Prüfungsschreiben und jedem Angebot auf.

01§ 146a Abgabenordnung
Die zentrale Norm. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss sie einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Das System ist durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Aus derselben Norm folgen außerdem die Belegausgabepflicht und die Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt.
02Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
Die Verordnung, die § 146a AO ausfüllt. Sie legt fest, welche Systeme überhaupt erfasst sind, welche ausdrücklich nicht, und welche Angaben ein Kassenbeleg enthalten muss. Wer wissen will, ob sein Gerät betroffen ist, landet immer hier.
03Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Besteht aus drei Teilen: einem Sicherheitsmodul, das jeden Vorgang signiert, einem Speichermedium, das die Signaturen aufbewahrt, und einer digitalen Schnittstelle für die Prüfung. Zertifiziert wird nach einer Technischen Richtlinie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Bauform ist frei: SD-Karte, USB-Stick, fest verbauter Chip oder Cloud-TSE.
04Digitale Schnittstelle (DSFinV-K)
Das einheitliche Exportformat, in dem die Finanzverwaltung Kassendaten sehen möchte. Praktisch heißt das: Ihre Kasse muss auf Knopfdruck einen Datenexport liefern, den ein Prüfer maschinell auswerten kann. Ein System ohne sauberen Export ist im Prüfungsfall ein echtes Problem.
05Belegausgabepflicht
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss dem Kunden unmittelbar einen Beleg zur Verfügung stellen — auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, elektronisch in einem standardisierten Format. Mitnehmen muss der Kunde ihn in Deutschland nicht. Für Verkäufe an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann die Finanzbehörde auf Antrag aus Zumutbarkeitsgründen befreien.
06GoBD
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen in elektronischer Form. Sie gelten unabhängig davon, ob Sie eine elektronische Kasse einsetzen, und verlangen unter anderem eine Verfahrensdokumentation: eine Beschreibung, wie ein Beleg bei Ihnen entsteht, verarbeitet und aufbewahrt wird.
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Braucht mein Kartenterminal eine TSE?

In aller Regel: nein. Ein reines Kartenterminal ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der Kassensicherungsverordnung. Es kennt weder Artikel noch Steuersätze, es bekommt einen Betrag genannt, holt die Freigabe der kartenausgebenden Bank ein und druckt einen Zahlungsbeleg. Für dieses Gerät gibt es keine TSE-Pflicht, keine Belegausgabepflicht nach Kassenrecht und keine Kassenmeldung.

Die Grenze verschiebt sich in dem Moment, in dem das Gerät Kassenfunktionen übernimmt. Ein SmartPOS-Gerät mit Artikelverwaltung, Bonierung, getrennten Steuersätzen und Tagesabschluss ist funktional eine Kasse — dass es zusätzlich Karten liest, ändert daran nichts. Damit gelten TSE-Pflicht, Belegausgabepflicht und Meldepflicht in vollem Umfang. Entscheidend ist nicht das Gehäuse, sondern die Software darauf.

Für Anbieter ist das kein weiches Thema. Wer gewerbsmäßig ein Kassensystem oder eine Kassensoftware bewirbt oder in den Verkehr bringt, die den Anforderungen des § 146a AO nicht genügt, verwirklicht selbst einen Bußgeldtatbestand. Ein seriöser Anbieter wird Ihnen deshalb nie eine Kassen-App ohne zertifizierte TSE andrehen — und wenn doch, ist das ein Warnsignal, das Sie ernst nehmen sollten.

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Welches Gerät fällt worunter

Vier typische Konstellationen aus dem Alltag. Maßgeblich ist immer, ob das Gerät Geschäftsvorfälle aufzeichnet — nicht, ob es Karten annimmt.

Aufbau im BetriebZeichnet Geschäftsvorfälle aufTSE nötigKassenmeldung nötig
Offene Ladenkasse, Terminal daneben (Marktstand, Kiosk)nein, Kassenbuch wird manuell geführtneinnein
Elektronische Kasse, Terminal daneben ohne Anbindungja, die Kasseja, für die Kasseja, für die Kasse
Elektronische Kasse mit angebundenem Terminalja, die Kasseja, für die Kasseja, für die Kasse
SmartPOS-Gerät mit Kassen-App (Artikel, Bonierung, Abschluss)ja, das Gerät selbstjaja
SmartPOS-Gerät nur als Zahlungsgerät, Betrag wird eingetipptneinneinnein

Rechtsstand 1. August 2026. Die Einordnung im Einzelfall hängt vom konkreten Funktionsumfang der eingesetzten Software ab und gehört mit Ihrer Steuerberatung besprochen.

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Was die Verordnung ausdrücklich ausnimmt — und was sie einbezieht

Die Kassensicherungsverordnung führt selbst eine Liste von Systemen, die nicht als elektronisches Aufzeichnungssystem gelten. Wer eines davon betreibt, kann sich das Thema sparen.

01Nicht erfasst: Automaten des Personenverkehrs
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker fallen ausdrücklich nicht unter die Verordnung. Das gilt auch dann, wenn sie Kartenzahlung annehmen.
02Nicht erfasst: Parkraum und Ladeinfrastruktur
Parkscheinautomaten und Kassen der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladesysteme für Elektro- und Hybridfahrzeuge sind ausgenommen. Für Betreiber unbedienter Terminals ist das die zentrale Entlastung.
03Nicht erfasst: Automaten und Geldausgabe
Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten sowie Geld- und Warenspielgeräte sind ebenfalls ausgenommen. Ein Snackautomat mit Kartenleser löst also keine TSE-Pflicht aus.
04Nicht erfasst: Buchhaltungsprogramme
Elektronische Buchhaltungsprogramme sind keine Aufzeichnungssysteme im Sinne der Verordnung. Die GoBD gelten für sie trotzdem — die Ausnahme betrifft nur die TSE.
05Ausdrücklich einbezogen: Taxameter und Wegstreckenzähler
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind in die Verordnung einbezogen. Für Taxiunternehmen und Mietwagenbetriebe ist das der Punkt, an dem Terminal- und Kassenthema untrennbar zusammenfallen.
06Ausdrücklich einbezogen: app-basierte Systeme
Systeme, die diese Funktionen als App auf Standardhardware erfüllen, sind erfasst. Eine Kassen-App auf einem Tablet ist also kassenrechtlich nichts anderes als eine klassische Registrierkasse.
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Was auf einen Kassenbeleg gehört

Die Kassensicherungsverordnung zählt die Pflichtangaben abschließend auf. Wer einen Bon in die Hand nimmt und diese Punkte nicht findet, hat ein Problem — unabhängig davon, ob bar oder mit Karte gezahlt wurde.

01Name und Anschrift
Der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers.
02Datum und Zeitpunkte
Das Datum der Belegausstellung sowie der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und des Vorgangsendes. Zwei Zeitstempel, nicht einer — das übersehen viele Systeme.
03Menge und Art der Leistung
Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung. Ein Bon mit der einzigen Zeile "Speisen 24,80" genügt dem nicht.
04Transaktionsnummer
Die vom System vergebene Nummer des Vorgangs. Sie ist nicht identisch mit der Trace-Nummer auf dem Zahlungsbeleg des Terminals.
05Entgelt und Steuerbetrag
Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz — oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
06Zwei Seriennummern
Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Beide, nicht nur eine.
07Prüfwert und Signaturzähler
Der Prüfwert der Vorgangsbeendigung und der fortlaufende Signaturzähler des Sicherheitsmoduls. Diese Angaben dürfen auch in einem QR-Code stecken, statt im Klartext auf dem Bon zu stehen.
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Zahlungsbeleg und Kassenbeleg sind zwei verschiedene Dokumente

Das Terminal druckt nach jeder Kartenzahlung einen Zahlungsbeleg, oft in zwei Ausfertigungen: Händlerbeleg und Kundenbeleg. Darauf stehen Terminal-Kennung, Trace-Nummer, Genehmigungsnummer, Kartenart und Betrag. Dieser Beleg dokumentiert, dass eine Zahlung autorisiert wurde. Er dokumentiert nicht, was verkauft wurde — und genau das verlangt das Kassenrecht.

Der Zahlungsbeleg ersetzt den Kassenbeleg deshalb nicht. Wer eine elektronische Kasse einsetzt, braucht beide Dokumente. In der Praxis werden sie häufig auf einen Bon zusammengeführt, wenn Kasse und Terminal angebunden sind — das ist zulässig, solange sämtliche Pflichtangaben beider Welten enthalten sind. Getrennte Geräte drucken getrennte Belege, und dann müssen Sie beide aufbewahren.

Praktisch relevant wird das bei Reklamationen und in der Prüfung. Wenn ein Gast behauptet, doppelt belastet worden zu sein, brauchen Sie den Zahlungsbeleg mit der Trace-Nummer, um den Vorgang beim Netzbetreiber zu finden. Wenn ein Prüfer wissen will, was an diesem Abend über den Tresen ging, braucht er den Kassenbeleg. Zwei Fragen, zwei Dokumente.

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Die Kassenmeldung ans Finanzamt

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss dem zuständigen Finanzamt mitteilen, welche Systeme er im Einsatz hat. Gemeldet werden Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie Art, Anzahl und Seriennummern der eingesetzten Systeme. Die Anschaffung und die Außerbetriebnahme sind jeweils innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Das elektronische Mitteilungsverfahren steht seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, galt eine Sammelfrist, die inzwischen abgelaufen ist; für später angeschaffte Systeme greift die Monatsfrist. Übermittelt wird über das Elster-Portal — per Formulareingabe, per XML-Upload oder direkt aus einer Software heraus über die Erhebungsschnittstelle der Finanzverwaltung.

Ein Detail wird regelmäßig übersehen: Es gilt das Betriebsstättenprinzip. Gemeldet werden immer alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Systeme in einer einheitlichen Mitteilung. Wer eine zweite Kasse nachrüstet, meldet also nicht nur diese eine Kasse nach, sondern die Betriebsstätte vollständig neu. Für eine Bäckerei mit drei Filialen heißt das drei Mitteilungen, nicht eine — und bei jedem Gerätetausch erneut.

Was ein guter Netzbetreiber dazu beitragen kann, ist die Datengrundlage: Seriennummern der eingesetzten Geräte, Art der TSE, Datum der Inbetriebnahme, sauber im Händlerportal abrufbar. Die Meldung selbst bleibt Ihre Pflicht — abnehmen kann sie Ihnen niemand, und wer Ihnen etwas anderes verspricht, verspricht zu viel.

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GoBD, Aufbewahrung und Verfahrensdokumentation

Kartenumsätze sind Buchungsbelege wie jeder andere Geschäftsvorfall. Damit gelten die GoBD: Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein. Unveränderbar heißt nicht, dass nichts korrigiert werden darf — es heißt, dass eine Korrektur als Korrektur erkennbar bleiben muss. Ein nachträglich überschriebener Betrag ohne Spur ist der klassische GoBD-Verstoß.

Verpflichtend ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Darin beschreiben Sie, wie ein Beleg bei Ihnen entsteht, welche Systeme beteiligt sind, wer welche Rechte hat und wie archiviert wird. Für eine Werkstatt mit Auftragsannahme, Kasse und Terminal sind das wenige Seiten — aber sie müssen existieren, und sie müssen so lange aufbewahrt werden wie die Unterlagen, für die sie gilt.

Für Kartenumsätze bedeutet das ganz praktisch: Ihr Transaktionsarchiv muss über die gesamte Aufbewahrungsfrist erreichbar bleiben — auch dann, wenn Sie den Anbieter gewechselt haben. Fragen Sie vor Vertragsschluss, in welchem Format Sie Ihre Transaktionsdaten exportieren können und wie lange sie nach Vertragsende noch verfügbar sind. Ein Portal, das beim Abschied dunkel wird, ist ein Risiko, das erst Jahre später auffällt.

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Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung

Die Fristen beginnen jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung entstanden oder der Beleg empfangen beziehungsweise abgesandt wurde.

UnterlageFristTypisch im Terminalbetrieb
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse10 JahreKassenbücher, Jahresabschluss, zugehörige Arbeitsanweisungen
Buchungsbelege8 JahreZahlungsbelege, Kassenbelege, Abrechnungen des Acquirers
Übrige steuerlich relevante Unterlagen6 JahreEmpfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe, Korrespondenz zu Reklamationen

Rechtsstand 1. August 2026. Für Ihren Einzelfall können abweichende oder längere Fristen gelten, etwa bei laufenden Verfahren.

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Kassen-Nachschau und Sanktionen

Amtsträger der Finanzbehörde dürfen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäftszeiten Geschäftsräume betreten, um Kassenaufzeichnungen und deren ordnungsgemäßen Einsatz zu prüfen. Auf Verlangen sind Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen; bei digitalen Daten kann die Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt werden. Die Kosten dafür trägt der Steuerpflichtige.

Wenn die Feststellungen dazu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden — der Übergang erfolgt schriftlich. Aus einem halbstündigen Blick in die Kasse wird dann eine Betriebsprüfung. Das ist der Grund, warum sich Ordnung an dieser Stelle auszahlt: Ein sauberer Datenexport auf Knopfdruck beendet den Termin, ein Stapel Zettel verlängert ihn.

Als Steuergefährdung mit Bußgeld bedroht ist unter anderem, wer ein Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet, es nicht oder nicht richtig durch eine TSE schützt oder gewerbsmäßig ein solches System beziehungsweise eine entsprechende Software bewirbt oder in den Verkehr bringt. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 25.000 Euro. Schwerer wiegt in der Praxis meist die Folge daneben: Wenn die Aufzeichnungen formell nicht überzeugen, rückt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Reichweite.

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Registrierkassenpflicht: ein Vorhaben, kein geltendes Recht

Nach geltendem Recht besteht in Deutschland keine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse einzusetzen. Die offene Ladenkasse bleibt zulässig, solange sie GoBD-konform geführt wird — mit täglichem Kassenbericht, Zählprotokoll und geordneter Belegablage. Nur wer sich für ein elektronisches Aufzeichnungssystem entscheidet, unterliegt den Pflichten aus § 146a AO.

Politisch ist eine Registrierkassenpflicht für Betriebe oberhalb einer Umsatzgrenze angekündigt; im Gespräch sind eine Schwelle von 100.000 Euro Jahresumsatz und ein Start zum 1. Januar 2027. Medienberichte über einen Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium nennen teils ein späteres Inkrafttreten. Auch die Zukunft der Belegausgabepflicht ist offen: Von vollständiger Abschaffung über eine Digitalisierung des Belegs bis zu einer Bagatellgrenze wird alles genannt. Ein verabschiedetes Gesetz gibt es nicht, und die kursierenden Angaben widersprechen sich.

Wir schreiben das hier auf, weil es Ihre Anschaffungsentscheidung beeinflussen kann — nicht, weil daraus schon eine Pflicht folgt. Wer ohnehin über eine neue Kasse nachdenkt, sollte ein System wählen, das eine spätere Pflicht ohne Gerätetausch erfüllen könnte. Wer keine Kasse braucht, muss sich von Ankündigungen nicht treiben lassen. Und wer Ihnen heute ein Gerät mit dem Argument "ab nächstem Jahr Pflicht" verkaufen will, verkauft Ihnen eine Behauptung mit.

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Darf ich einen Aufschlag für Kartenzahlung verlangen?

Für den Großteil des Alltagsgeschäfts lautet die Antwort nein. Eine Vereinbarung, mit der ein Kunde verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Bei Lastschrift und Überweisung gilt das umfassend, auch zwischen Unternehmen. Bei Zahlungskarten greift das Verbot im Verhältnis zu Verbrauchern, soweit die europäischen Regeln über Interbankenentgelte anwendbar sind — und das sind sie für girocard sowie für Debit- und Kreditkarten von Verbrauchern in den großen Vier-Parteien-Systemen.

Es gibt Karten außerhalb dieses Verbots. Firmenkarten und die Karten sogenannter Drei-Parteien-Systeme, bei denen der Herausgeber zugleich Akzeptanzpartner ist, fallen nicht unter die Deckelung der Interbankenentgelte und damit auch nicht unter den Verweis in § 270a BGB. Wer daraus schließt, bei diesen Karten sei ein Aufschlag frei gestaltbar, übersieht die zweite Schranke: Gegenüber Verbrauchern ist ein Entgelt für ein bestimmtes Zahlungsmittel auch dann unwirksam, wenn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Alternative besteht oder wenn das Entgelt über die tatsächlich entstehenden Kosten hinausgeht.

Praktisch bleibt davon wenig übrig. Ein pauschaler Kartenzuschlag von 50 Cent ist fast immer angreifbar, weil er die tatsächlichen Kosten nicht abbildet und sie auch nicht kartengenau abbildet. Wer die Kosten der Kartenakzeptanz senken will, muss deshalb an der Einkaufsseite ansetzen: an der Entgeltstruktur, an der Kartenmischung, an der Frage, ob teure Kartenarten überhaupt angenommen werden müssen. Genau das ist das Gespräch, das wir mit Ihnen führen.

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Aufschlag zulässig oder nicht?

Zwei Normen greifen nacheinander. Erst § 270a BGB, dann — für alles, was dort nicht erfasst ist — § 312a Abs. 4 BGB im Verhältnis zu Verbrauchern.

ZahlungsmittelVom Verbot des § 270a BGB erfasstZusätzliche SchrankeErgebnis in der Praxis
girocard (Verbraucher)jaentfälltAufschlag unwirksam
Debit- und Kreditkarte von Verbrauchern (Visa, Mastercard)jaentfälltAufschlag unwirksam
SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisungja, auch zwischen UnternehmenentfälltAufschlag unwirksam
Firmenkartenneingegenüber Verbrauchern § 312a Abs. 4 BGBim B2B grundsätzlich möglich, vertraglich aber oft eingeschränkt
Drei-Parteien-Systeme (z. B. American Express, Diners Club)neingegenüber Verbrauchern § 312a Abs. 4 BGBnur kostendeckend und nur neben einer zumutbaren kostenfreien Alternative

Rechtsstand 1. August 2026. Ob ein Mindestumsatz für Kartenzahlung zulässig ist, wird davon nicht beantwortet: Dabei geht es nicht um ein Entgelt, sondern um die Verweigerung der Annahme. Das wird überwiegend für zulässig gehalten, ist aber nicht abschließend geklärt und kann durch Akzeptanzverträge zusätzlich eingeschränkt sein.

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Häufige Fragen zum deutschen Kassenrecht

Ich habe nur ein Terminal und keine Kasse. Muss ich etwas melden?

Nein. Die Mitteilungspflicht knüpft an elektronische Aufzeichnungssysteme an, nicht an Kartenterminals. Solange Sie Ihre Umsätze über eine offene Ladenkasse aufzeichnen und das Terminal ausschließlich Beträge kassiert, gibt es nichts zu melden. Aufzeichnen und aufbewahren müssen Sie die Umsätze trotzdem.

Mein SmartPOS-Gerät hat eine Kassen-App. Ist die TSE da drin?

Das hängt vom Modell und von der Software ab. Es gibt Geräte mit fest verbauter TSE, Geräte mit steckbarer TSE und Lösungen, die eine Cloud-TSE nutzen. Lassen Sie sich schriftlich geben, welche zertifizierte Sicherheitseinrichtung eingesetzt wird und wie Sie den Datenexport für eine Prüfung erzeugen. Beides brauchen Sie ohnehin für die Kassenmeldung.

Reicht der Terminalbeleg als Kassenbeleg?

Nein. Der Zahlungsbeleg dokumentiert die Autorisierung der Zahlung, nicht den Geschäftsvorfall. Es fehlen unter anderem Menge und Art der Leistung, der Steuersatz und die Angaben zur Sicherheitseinrichtung. Wenn Kasse und Terminal angebunden sind, kann ein gemeinsamer Bon gedruckt werden — er muss dann aber alle Pflichtangaben beider Welten tragen.

Muss der Kunde den Bon mitnehmen?

In Deutschland nicht. Die Pflicht trifft den Unternehmer: Der Beleg muss erstellt und unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Ob der Kunde ihn mitnimmt, ist seine Sache. In Österreich ist das anders geregelt — wer beide Märkte bedient, sollte das nicht durcheinanderbringen.

Kann ich den Beleg auch digital ausgeben?

Ja, mit Zustimmung des Belegempfängers und in einem standardisierten Datenformat. In der Praxis heißt das QR-Code am Display, Link oder E-Mail. Wichtig ist, dass der Kunde den Beleg unmittelbar bekommen kann und nicht erst nach einer Registrierung — und dass die Papierausgabe als Möglichkeit erhalten bleibt.

Ich betreibe einen Waschautomaten mit Kartenleser. Brauche ich eine TSE?

Waren- und Dienstleistungsautomaten sind von der Kassensicherungsverordnung ausdrücklich ausgenommen. Aufzeichnen und versteuern müssen Sie die Umsätze natürlich trotzdem, und die GoBD gelten weiter. Bei Mischformen — etwa einem Automaten, der zugleich eine Kassenfunktion für den bedienten Verkauf übernimmt — wird es im Einzelfall unübersichtlich; das gehört mit der Steuerberatung geklärt.

Wir eröffnen eine zweite Filiale. Was ist bei der Kassenmeldung zu beachten?

Gemeldet wird je Betriebsstätte, und zwar immer vollständig. Für die neue Filiale geben Sie eine eigene Mitteilung ab, in der alle dort eingesetzten Systeme stehen. Wenn Sie später in der bestehenden Filiale ein Gerät austauschen, melden Sie deren Bestand erneut vollständig — nicht nur das neue Gerät.

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Was auf dieser Seite bewusst nicht steht

Rechtssicherheit.
Sorglos-Paket.
Prüfungsgarantie.
SENZA.

Wir liefern Technik und Daten, keine Rechtsberatung. Kein Anbieter kann Sie von kassenrechtlichen Pflichten befreien, und wer das verspricht, hat entweder die Norm nicht gelesen oder hofft, dass Sie es nicht tun.

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Rechtsstand und Vorbehalt

Die Angaben auf dieser Seite geben den Rechtsstand vom 1. August 2026 wieder. Das Kassenrecht ist derzeit in Bewegung: Ein Vorhaben zur Registrierkassenpflicht und eine Änderung der Kassensicherungsverordnung sind angekündigt, aber nicht in Kraft. Angekündigte Regelungen kennzeichnen wir ausdrücklich als Vorhaben.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang die genannten Pflichten in Ihrem Betrieb gelten, hängt von Ihrer konkreten Aufstellung ab. Sprechen Sie darüber mit Ihrer Steuerberatung — sie kennt Ihre Zahlen, wir kennen die Technik.

Reden wir bei Ihnen im Betrieb.

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