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Lexikon der Kartenzahlung

In Angeboten, Verträgen und Monatsabrechnungen stehen Begriffe, die niemand erklärt — und genau das ist der Grund, warum Preise im Kartengeschäft so schwer vergleichbar sind. Dieses Lexikon erklärt sie der Reihe nach, in der Sprache eines Betriebs und nicht in der eines Rechenzentrums.

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Warum es dieses Lexikon gibt

Kaum ein Händler hat sich freiwillig mit Interbankenentgelten, Kopfstellen oder Selbstauskunftsfragebögen beschäftigt. Die Begriffe kommen ungefragt: auf einem Angebot, auf der ersten Monatsabrechnung oder in dem Moment, in dem das Terminal am Samstagvormittag eine Fehlermeldung zeigt. Wer sie nicht kennt, kann weder ein Angebot prüfen noch eine Rechnung nachvollziehen — und genau darauf ist der Markt seit Jahren eingerichtet.

Dieses Lexikon ist deshalb bewusst ausführlich. Jeder Eintrag erklärt nicht nur, was ein Begriff bedeutet, sondern auch, wo er Ihnen begegnet und was er für Ihren Betrieb praktisch heißt. Manche Einträge widersprechen dem, was im Verkaufsgespräch gern erzählt wird. Das ist beabsichtigt.

Die Begriffe sind nach Themen gruppiert: die Beteiligten und ihre Rollen, Verträge und Kosten, Karten und Verfahren, die Technik am Gerät und an der Kasse, das Onlinegeschäft, Recht und Sicherheit sowie die typischen Störungsbilder. Wenn Sie einen Begriff suchen, nutzen Sie am schnellsten die Suchfunktion Ihres Browsers.

Ein Hinweis vorweg zur Zweiländerlage: Ein Teil der Begriffe ist rein deutsch. girocard, Netzbetreiber, Deutsche Kreditwirtschaft und Technischer Anhang existieren in Österreich nicht. Dort wird derselbe Markt über Acquirer, Issuer und Kartennetzwerk beschrieben. Die betroffenen Einträge sind entsprechend gekennzeichnet, und weiter unten steht eine Gegenüberstellung beider Begriffswelten.

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Rollen und Beteiligte

An einer einzigen Kartenzahlung sind mehr Unternehmen beteiligt, als auf dem Beleg stehen. Wer welche Aufgabe hat, entscheidet darüber, wen Sie anrufen, wenn etwas klemmt, und wer Ihnen welche Rechnung schickt.

01Netzbetreiber (Deutschland)
Ein Unternehmen mit Zulassung der Deutschen Kreditwirtschaft, das Terminals aufstellt, an seinen zentralen Rechner anbindet und girocard-Umsätze zur Genehmigung weiterleitet. Der entscheidende Satz für den Alltag: Der Netzbetreiber leitet weiter, genehmigt wird bei der Bank des Karteninhabers. Über eine einzelne Zahlung entscheidet er nie. Den Begriff gibt es nur in Deutschland; in Österreich wird dieselbe Aufgabe dem Acquirer und technischen Dienstleistern zugeordnet.
02Kaufmännischer Netzbetrieb
Eine Marktbezeichnung für ein Geschäftsmodell, keine Zulassungskategorie. Im Regelwerk der Deutschen Kreditwirtschaft gibt es nur die Rolle Netzbetreiber. Beim kaufmännischen Netzbetrieb liegen Beratung, Vertrag, Gerätebereitstellung, Abrechnung und Service bei einem Unternehmen, während die technische Abwicklung bei einem zugelassenen Netzbetreiber eingekauft wird. Der Zulassungsvertrag erlaubt diese Arbeitsteilung ausdrücklich: Dritte dürfen eingeschaltet werden, und Händler dürfen über Vermittler gewonnen werden.
03Technischer Netzbetrieb
Die andere Hälfte derselben Arbeitsteilung: Rechenzentrum, Routing der Autorisierungsanfragen, Rückmeldung an das Terminal, Tagesendverarbeitung, Erstellung der Einreichungsdateien und die Einbringung der kryptografischen Schlüssel. Für Sie als Händler ist der technische Netzbetrieb praktisch unsichtbar — Sie merken ihn nur, wenn er ausfällt.
04Betreiberrechner
Der zentrale Rechner des Netzbetreibers, an dem alle angeschlossenen Terminals hängen. Er nimmt die Autorisierungsanfrage Ihres Geräts entgegen und schickt sie in Richtung Kreditwirtschaft. Fällt er aus, steht nicht ein Terminal still, sondern ein ganzes Netz — deshalb schreibt der Zulassungsvertrag Notfallpläne und regelmäßige Tests vor.
05Kopfstelle
Eine von der Deutschen Kreditwirtschaft zugelassene Stelle, an die der Netzbetreiber girocard-Umsätze zur Autorisierung weiterleitet. Sie ist die Schleuse zwischen Terminalnetz und den Genehmigungssystemen der Banken. Welche Kopfstelle zuständig ist, ergibt sich aus Routingtabellen, die zentral gepflegt werden.
06Übergabestelle
Das Gegenstück zur Kopfstelle für Debitkarten ausländischer Kooperationspartner. Sie übergibt den Umsatz in das System des jeweiligen Partners. Praktisch relevant wird das bei Kundschaft aus dem Ausland mit garantierten, PIN-gestützten Debitkarten.
07Deutsche Kreditwirtschaft (DK)
Der Zusammenschluss der vier Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft: Genossenschaftsbanken, private Banken, Sparkassen und öffentliche Banken. Sie setzt die Regeln des girocard-Systems, lässt Netzbetreiber und Terminals zu und stellt die kryptografischen Schlüssel bereit. In Österreich gibt es keine entsprechende Instanz.
08Kartenausgebender Zahlungsdienstleister (Issuer)
Die Bank oder das Institut, das die Karte an Ihren Kunden ausgegeben hat. Sie entscheidet in Sekundenbruchteilen, ob eine Zahlung genehmigt wird. Bei girocard ist sie zugleich Ihr Vertragspartner für die Autorisierung und derjenige, dem Sie das Entgelt schulden — das ist der Punkt, den fast niemand erklärt.
09Acquirer
Ein Zahlungsdienstleister, der mit Ihnen einen Vertrag über die Annahme und Verarbeitung von Kartenumsätzen schließt, die Umsätze verarbeitet und Ihnen gutschreibt. Für Visa- und Mastercard-Umsätze ist er Ihr Gegenüber; er berechnet Ihnen das Händlerentgelt und führt daraus das Interbankenentgelt an die Kartenbank ab. In Österreich ist der Acquirer die zentrale Rolle überhaupt.
10Kartensystem (Scheme)
Das Regelwerk hinter einer Kartenmarke: Visa, Mastercard, American Express, Diners Club, JCB, UnionPay, in Deutschland zusätzlich girocard. Das Scheme legt fest, wie Transaktionen abzuwickeln sind, wie Reklamationen laufen und wie das Logo verwendet werden darf. Geld verdient es über Systemgebühren, die in Ihrem Preis stecken.
11Vier-Parteien-System
Das übliche Modell bei Visa und Mastercard: Karteninhaber, kartenausgebende Bank, Acquirer und Händler, dazwischen das Kartensystem. Zwischen den beiden Banken fließt das Interbankenentgelt. Dieses Modell ist der Bezugspunkt für nahezu alle EU-Regeln zur Kartenzahlung.
12Drei-Parteien-System
Ein System, in dem ein Unternehmen zugleich Karten ausgibt und Händler anbindet — klassisch American Express und Diners Club. Ein Interbankenentgelt entfällt, weil es keine zwei getrennten Banken gibt. Für Sie heißt das: eigene Vertragsstrecke, eigene Konditionen und andere rechtliche Behandlung als bei Visa und Mastercard.
13Inkasso-Zahlungsdienstleister
Das Institut, bei dem die girocard-Umsätze eingereicht werden, damit das Geld auf Ihr Konto kommt. Die Einreichung erfolgt auf Grundlage einer eigenen Vereinbarung. In der Praxis übernimmt der Netzbetreiber diesen Schritt für Sie, entweder im Auftrag oder nach Abtretung der Forderung.
14Kontoführender Zahlungsdienstleister
Schlicht Ihre Hausbank, also das Institut, auf dessen Konto die Kartenumsätze gutgeschrieben werden. Sie ist an der Autorisierung nicht beteiligt, aber sie bestimmt, wann Sie das Geld tatsächlich sehen — Buchungsschnitt und Wertstellung sind ein häufig übersehener Teil der Liquiditätsfrage.
15Operativer Scheme-Manager
Ein von der Deutschen Kreditwirtschaft beauftragter Dienstleister, der das girocard-System operativ betreut: Produktentwicklung, Prüfung, Zertifizierung, Marktbearbeitung. Diese Aufgabe nimmt die EURO Kartensysteme GmbH wahr. Seit Anfang 2026 wird dafür eine eigene, gesondert ausgewiesene Systemgebühr erhoben.
16Terminal-Zahlungsdienstleister
Der Zahlungsdienstleister, von dem Ihr Terminal seine kryptografischen Schlüssel bezieht. Sie bekommen davon nichts mit, weil die Schlüssel über den Netzbetreiber eingebracht werden. Sichtbar wird die Rolle nur im Vertragswerk und bei einem Netzbetreiberwechsel.
17Zahlungsdienstleister im Onlinegeschäft (PSP)
Im E-Commerce der Anbieter, der Ihre Zahlungsseite, die Zahlartenanbindung und die technische Abwicklung stellt. Manche PSP sind zugleich Acquirer und rechnen selbst ab, andere sind reine Technikanbieter und schalten einen Acquirer davor. Fragen Sie danach: Es entscheidet darüber, wie viele Verträge und wie viele Abrechnungen Sie am Ende haben.
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Der Unterschied, an dem sich fast alles entscheidet

Wer die Kostenlogik der Kartenzahlung in Deutschland verstehen will, muss einen einzigen Unterschied begriffen haben: girocard und Kreditkarte funktionieren nicht nach demselben Muster. Bei einer Visa- oder Mastercard-Zahlung steht zwischen Ihnen und der Bank des Kunden ein Acquirer. Ihm schulden Sie das Händlerentgelt, er schreibt Ihnen den Umsatz gut, und aus seinem Entgelt gibt er das Interbankenentgelt an die Kartenbank weiter.

Bei girocard gibt es diesen klassischen Acquirer nicht. Die Zahlungszusage kommt direkt von der Bank, die die Karte ausgegeben hat: Mit der positiven Autorisierung erklärt sie, dass sie den Betrag begleicht. Und das Entgelt schulden Sie ebenfalls dieser Bank, nicht Ihrem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber rechnet es nur ab, zieht es ein und leitet es weiter — das Geld ist bei ihm getrennt zu führendes Treuhandvermögen.

Daraus folgt etwas sehr Praktisches: Beim girocard-Entgelt verdient Ihr Netzbetreiber nichts, es ist für ihn ein durchlaufender Posten. Seine eigene Vergütung steht daneben — Gerätebereitstellung, Netzbetriebspauschale und gegebenenfalls ein Entgelt je Transaktion. Wenn ein Angebot diese beiden Ebenen vermischt, können Sie es nicht vergleichen. Wenn es sie trennt, können Sie es prüfen.

Für Österreich gilt diese Trennung nicht. Dort ist die Bankomatkarte technisch eine Debit Mastercard oder eine Visa Debit und läuft über die internationalen Kartensysteme — mit Acquirer, Interbankenentgelt und Systemgebühren wie bei jeder anderen Karte auch.

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girocard und internationale Karten im direkten Vergleich

Die linke Spalte gilt ausschließlich in Deutschland. Die rechte Spalte gilt in beiden Märkten und ist in Österreich der Normalfall — auch für die Debitkarte.

Fragegirocard (nur Deutschland)Visa und Mastercard
Wer ist Ihr Vertragspartner bei der Autorisierung?die kartenausgebende Bankder Acquirer
Wer garantiert Ihnen die Zahlung?die kartenausgebende Bank mit der positiven Autorisierungder Acquirer nach den Regeln des Kartensystems
Wem schulden Sie das Entgelt?der kartenausgebenden Bank; der Netzbetreiber zieht es nur eindem Acquirer als Händlerentgelt
Wie entsteht der Preis?aus bilateraler Verhandlung, in der Praxis gebündelt über den Netzbetreiberaus Interbankenentgelt, Systemgebühr und Marge des Acquirers
Gibt es eine gesetzliche Obergrenze?kein Interbankenentgelt im klassischen Sinn, deshalb auch keine Deckelung daraufja, für Verbraucherkarten aus dem EWR: 0,2 Prozent Debit, 0,3 Prozent Kredit
Welches Regelwerk gilt?Regelwerk der Deutschen Kreditwirtschaft samt Technischem AnhangRegeln des Kartensystems und EU-Verordnung 2015/751
Welche Rolle hat der Netzbetreiber?Weiterleitung, Abrechnung, Einzug, treuhänderische Weiterleitung der Entgeltetechnische Anbindung; häufig ist derselbe Anbieter zugleich Acquirer

Rechts- und Regelstand: 1. August 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

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Verträge, Kosten und Abrechnung

Der Preis einer Kartenzahlung ist nie eine Zahl. Er ist eine Summe aus Bausteinen, von denen nur einer verhandelbar ist — und genau der wird in Angeboten am seltensten ausgewiesen.

01Netzbetreibervertrag
Die gesonderte Vereinbarung zwischen Ihnen und einem Netzbetreiber über den Anschluss an dessen Netz. Sie regelt Gerätebereitstellung, technische Betreuung, Abrechnung und Service. Sie ist ausdrücklich nicht Teil der girocard-Händlerbedingungen und auch nicht Teil eines Acquiringvertrags — deshalb kann man sie getrennt kündigen und getrennt verhandeln.
02Entgeltvereinbarung girocard
Die Vereinbarung über das Entgelt, das Sie den kartenausgebenden Banken für girocard-Zahlungen schulden. Theoretisch müssten Sie sie mit jedem Institut einzeln schließen. Praktisch verhandelt der Netzbetreiber Entgeltangebote im Bündel vor und legt sie Ihnen vor — das ist eine seiner wichtigsten und am wenigsten bekannten Leistungen.
03Grundberechnungswert
Der Eckwert aus Ihrer girocard-Entgeltvereinbarung, den das System für die technische Abwicklung der Transaktion braucht. Der Netzbetreiber darf danach fragen, aber nicht nach der Vereinbarung als Ganzes. Der Begriff taucht in Formularen auf und irritiert dort regelmäßig.
04Akzeptanz- oder Acquiringvertrag
Ihr Vertrag über die Annahme von Kreditkarten und internationalen Debitkarten. Er regelt, welche Marken Sie akzeptieren, wie hoch Ihr Händlerentgelt ist und wann ausgezahlt wird. American Express und Diners Club laufen häufig über eine eigene, zusätzliche Strecke.
05Händlerentgelt (Merchant Service Charge)
Das Entgelt, das Sie dem Acquirer für einen Kartenumsatz zahlen. Es besteht aus drei Bausteinen: Interbankenentgelt, Systemgebühr und Marge des Acquirers. Nur der dritte Baustein ist verhandelbar — die ersten beiden sind für jeden Anbieter am Markt gleich hoch.
06Disagio
Der im deutschen Markt übliche Ausdruck für den prozentualen Anteil vom Umsatz, den eine Kartenzahlung kostet. In Österreich ist der Begriff unüblich; dort spricht man von Acquiring-, Interchange- und Scheme-Gebühren. Wichtig: Das Disagio ist nie der ganze Preis, weil daneben fast immer ein fester Betrag je Transaktion steht.
07Interbankenentgelt (Interchange)
Der Teil des Preises, der an die Bank geht, die die Karte ausgegeben hat. Für Verbraucherkarten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ist er gedeckelt: höchstens 0,2 Prozent bei Debitkarten und 0,3 Prozent bei Kreditkarten. Diese Deckelung ist der meistmissverstandene Wert der Branche — sie begrenzt nicht das, was Sie zahlen, sondern nur einen von drei Bausteinen.
08Systemgebühr (Scheme Fee)
Das Entgelt, das an das Kartensystem selbst geht, also an Visa, Mastercard oder das girocard-System. Es ist nicht reguliert, besteht aus vielen Einzelpositionen und wird von kaum einem Anbieter beziffert. In Pauschaltarifen verschwindet es vollständig im Gesamtpreis.
09Marge des Acquirers oder Netzbetreibers
Der einzige Teil des Preises, über den überhaupt verhandelt werden kann. Wenn ein Anbieter nicht sagt, wie hoch dieser Teil ist, verhandeln Sie über etwas, das Sie nicht sehen. Ein Angebot, das die drei Bausteine trennt, ist deshalb objektiv besser prüfbar als eines mit einer einzigen Zahl.
10IC++ (Interchange plus plus)
Ein Abrechnungsmodell, bei dem Interbankenentgelt, Systemgebühr und Marge je Transaktion getrennt ausgewiesen werden. Es ist maximal transparent und bei günstigem Kartenmix rechnerisch günstig. Der Preis dafür: Die Monatsabrechnung wird lang und ist ohne Erklärung schwer lesbar.
11IC+ (Interchange plus)
Die Zwischenform: Nur das Interbankenentgelt wird offengelegt, Systemgebühr und Marge werden zu einem Zuschlag zusammengefasst. Transparenter als eine Pauschale, aber Sie können eine Erhöhung der Systemgebühr nicht von einer Erhöhung der Marge unterscheiden.
12Pauschalsatz (Blended Pricing)
Ein einziger Prozentsatz für nahezu alle Kartenarten. Der Vorteil ist Planbarkeit, der Nachteil eine Mischkalkulation: Der Anbieter muss den teuersten Fall einpreisen, also die Firmenkarte aus einem Drittland. Wer überwiegend günstige Debitkarten kassiert, subventioniert damit teure Karten mit.
13Transaktionsentgelt
Ein fester Betrag je Zahlung, unabhängig von der Höhe. Er ist die am meisten unterschätzte Position überhaupt: Bei einem Bon von fünf Euro wiegt ein Cent-Betrag prozentual ein Vielfaches dessen, was er bei hundert Euro ausmacht. Für Bäckerei, Kiosk und Café ist er häufig teurer als das gesamte Disagio.
14Terminalmiete
Das monatliche Entgelt für die Nutzung der Hardware. Ehrlich betrachtet kaufen Sie damit über die Laufzeit nicht das Gerät, sondern Austauschservice, Wartung und die laufende Zertifizierungspflege. Wer Miete gegen Kauf rechnet, sollte deshalb immer den Servicevertrag mitrechnen, der beim Kauf zusätzlich nötig wird.
15Servicepauschale oder Netzbetriebspauschale
Der monatliche Festbetrag für den Betrieb der Anbindung: Hotline, Störungsbehebung, Softwarepflege, Austauschlogistik. Diese Position taucht in Werbeaussagen fast nie auf, steht aber auf praktisch jeder Abrechnung eines klassischen Netzbetreibers.
16Einrichtungsentgelt
Einmaliges Entgelt für Vertragsanlage, Konfiguration, Versand und Unterstützung bei der Kassenanbindung. Es ist verhandelbar und wird häufig als Aktionsnachlass eingesetzt — was nichts über die laufenden Kosten aussagt, die Sie danach jahrelang zahlen.
17Sammelkonto
Eine Abrechnungsvariante, bei der Ihre Umsätze zunächst auf ein Konto des Anbieters laufen und von dort gesammelt an Sie weitergeleitet werden. Das kann ein zusätzliches Entgelt je Transaktion kosten und verschiebt den Zeitpunkt, an dem Sie über Ihr Geld verfügen. Die Alternative ist die Direktgutschrift auf Ihr Konto.
18Scheme-Manager-Fee (girocard)
Eine Systemgebühr im girocard-System, die seit dem 1. Januar 2026 erhoben und auf der Monatsabrechnung als eigene Position ausgewiesen wird. Sie betrifft alle Händler, die girocard akzeptieren, und ist der Größenordnung nach sehr klein — bei üblichen Monatsumsätzen bewegt sie sich im Cent-Bereich. Neu ist nicht die Höhe, sondern dass eine weitere Zeile auf Ihrer Abrechnung erscheint.
19Treuhandvermögen
Die girocard-Entgelte, die ein Netzbetreiber bei Ihnen einzieht, gehören nicht ihm. Er muss sie getrennt von seinem übrigen Vermögen auf einem eigenen Konto führen und an die kartenausgebenden Banken weiterleiten. Das ist der Beleg dafür, dass dieser Teil Ihrer Abrechnung ein durchlaufender Posten ist.
20Autorisierungsentgelt
Der im Netzbetrieb übliche Ausdruck für den prozentualen Anteil, der für die Genehmigung einer girocard-Zahlung anfällt. Er meint dasselbe wie das girocard-Entgelt und ist nicht zu verwechseln mit dem Händlerentgelt für Kreditkarten, das ganz anders zustande kommt.
21Valuta und Auszahlungszyklus
Der Zeitpunkt, zu dem der Umsatz Ihrem Konto tatsächlich gutgeschrieben und verfügbar wird. Zwischen Zahlung am Terminal, Einreichung, Gutschrift und Wertstellung liegen mehrere Schritte. Für Betriebe mit knapper Liquidität ist der Auszahlungszyklus wichtiger als ein Zehntelprozentpunkt im Disagio.
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Was auf einer Monatsabrechnung steht — und wer das Geld bekommt

Diese Übersicht ist gattungstypisch, nicht anbieterbezogen. Sie hilft, die Zeilen einer beliebigen Abrechnung zuzuordnen und die Frage zu beantworten, welche Position überhaupt verhandelbar ist.

PositionWas dahinterstecktEmpfängerVerhandelbar?
Interbankenentgeltgesetzlich gedeckelter Anteil bei EWR-Verbraucherkartenkartenausgebende Banknein
SystemgebührEntgelt des Kartensystems, nicht reguliertVisa, Mastercard, girocard-Systemnein
Marge des Anbietersdie eigentliche Vergütung für Abwicklung und ServiceAcquirer oder Netzbetreiberja
girocard-EntgeltEntgelt für die Genehmigung der Zahlungkartenausgebende Bank; Einzug über den Netzbetreiberja, im Rahmen der vorverhandelten Angebote
Transaktionsentgeltfester Betrag je Zahlung, unabhängig vom BonwertAcquirer oder Netzbetreiberja
TerminalmieteNutzung der Hardware einschließlich AustauschserviceNetzbetreiber oder Leasinggeberja
ServicepauschaleHotline, Störungsbehebung, SoftwarepflegeNetzbetreiberja
Scheme-Manager-Feeseit 2026 gesondert ausgewiesene girocard-Systemgebührzentrale Stelle im girocard-Systemnein
SammelkontoentgeltZusatzentgelt bei Abrechnung über ein SammelkontoAnbieterja, oft durch Wechsel auf Direktgutschrift vermeidbar
RückbelastungsentgeltBearbeitung von Reklamationen und RücklastschriftenAcquirer oder Netzbetreiberja

Nicht jede Abrechnung enthält alle Positionen, und die Bezeichnungen unterscheiden sich zwischen Anbietern. Wenn Sie eine Zeile nicht zuordnen können, lassen Sie sie sich schriftlich erklären — dazu ist Ihr Anbieter verpflichtet.

07

Karten, Wallets und Akzeptanzmarken

Zwei Karten können am Terminal identisch aussehen und trotzdem völlig unterschiedlich teuer sein. Diese Begriffe erklären, woran das liegt.

01girocard
Das nationale deutsche Debitverfahren der Deutschen Kreditwirtschaft, im Alltag noch oft EC-Karte genannt. Rund 100 Millionen Karten sind im Umlauf, 2025 wurden damit etwa 8,3 Milliarden Zahlungen abgewickelt. Für den Handel ist sie in der Regel die günstigste Schiene — und sie existiert ausschließlich in Deutschland.
02Debitkarte
Eine Karte, bei der der Betrag zeitnah vom Girokonto abgebucht wird. Dazu zählen girocard, Debit Mastercard, Visa Debit und die österreichische Bankomatkarte. Wichtig für die Kosten: Ob eine Debitkarte günstig ist, hängt nicht an der Bauart der Karte, sondern daran, über welches System sie läuft.
03Kreditkarte
Eine Karte, bei der die Beträge gesammelt und zu einem vereinbarten Termin abgerechnet werden, teils mit Kreditrahmen. Für Verbraucherkarten aus dem EWR ist das Interbankenentgelt auf 0,3 Prozent gedeckelt. Prämien-, Firmen- und Auslandskarten liegen deutlich darüber.
04Debit Mastercard und Visa Debit
Debitkarten der internationalen Kartensysteme, in Deutschland vielfach als Ersatz oder Ergänzung zur girocard ausgegeben. Sie sehen aus wie eine gewöhnliche Bankkarte, laufen aber über Visa oder Mastercard und sind für Sie in der Regel teurer als eine girocard-Zahlung. In Österreich sind sie der Normalfall.
05Maestro und V Pay
Die früheren internationalen Zusatzfunktionen auf deutschen Bankkarten. Neue Karten mit Maestro werden seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr ausgegeben; bereits ausgegebene Karten laufen bis zum Ablaufdatum weiter. Ein Terminal, das nur auf die alte Kartenwelt konfiguriert ist, verliert Umsätze.
06Co-Badging
Zwei Zahlungsmarken auf einer Karte, etwa girocard und Debit Mastercard. An der Kasse entscheidet sich, welche Marke genutzt wird — und damit auch, welcher Preis für Sie gilt. Sie dürfen eine Marke vorschlagen, aber der Karteninhaber darf sich darüber hinwegsetzen.
07Firmenkarte (Commercial Card)
Eine Karte, die an Unternehmen, Behörden oder Selbständige für dienstliche Ausgaben ausgegeben wird. Für sie gilt die EU-Deckelung des Interbankenentgelts ausdrücklich nicht, weshalb sie am selben Terminal ein Vielfaches kosten kann. Wer viel Geschäftskundschaft hat, sollte diesen Kartentyp in jedem Angebotsvergleich gesondert betrachten.
08Nicht-EWR-Karte
Eine Karte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben wurde. Auch hier gilt keine Deckelung, dazu kommen Auslandszuschläge der Kartensysteme. Für ein Restaurant in einer Innenstadt mit viel Tourismus ist der beworbene Grundsatz deshalb selten der Satz, der am Monatsende zählt.
09PAN (Kartennummer)
Die lange Nummer auf der Karte, technisch Primary Account Number. Sie identifiziert Karte und ausgebendes Institut und darf nur in engen Grenzen gespeichert werden. Die ersten Stellen verraten dem System, um welche Kartenart es sich handelt — daraus ergibt sich die Preiskategorie.
10Akzeptanzmarke
Das Logo, mit dem Sie zeigen, welche Karten Sie annehmen. Die Kartensysteme geben dafür verbindliche Regeln vor: Originaldateien, keine Veränderung, und alle akzeptierten Marken müssen gleich groß und gleich häufig dargestellt werden. Eine Logoleiste, in der eine Marke größer ist als die andere, verstößt gegen mehrere Regelwerke gleichzeitig.
11Apple Pay
Kein eigenes Zahlungsverfahren, sondern eine Hülle: Am Terminal kommt eine kontaktlose Zahlung der hinterlegten Karte an. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Wallet-Gebühren, es gelten die Konditionen der jeweiligen Kartenmarke. Diese Klarstellung räumt einen der häufigsten Irrtümer im Handel aus.
12Google Pay und Samsung Wallet
Dasselbe Prinzip wie bei Apple Pay: Die hinterlegte Karte wird tokenisiert und kontaktlos übertragen. Es gibt keine gesonderte Zahlart und keinen gesonderten Preis. Voraussetzung ist lediglich, dass Ihr Terminal die zugrunde liegende Kartenmarke kontaktlos akzeptiert.
13Digitale girocard
Die girocard im Smartphone, entweder über Apple Pay oder über die Banking-App des Instituts. Am Terminal kommt eine kontaktlose girocard-Zahlung an. Die praktische Konsequenz ist hart: Kann Ihr Gerät girocard nur mit Chip und nicht kontaktlos, scheitert die Zahlung, obwohl der Kunde zahlen wollte.
14Tokenisierung
Das Verfahren, bei dem die echte Kartennummer durch einen gerätegebundenen Ersatzwert ersetzt wird. Deshalb liegt bei Wallet-Zahlungen keine Kartennummer auf dem Telefon und keine in Ihrem System. Für Sie senkt das Risiko und Aufwand beim Datenschutz, ändert aber nichts an der Kostenlogik.
15Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV)
Ein Verfahren, bei dem das Terminal die Kontodaten von der Karte liest und der Kunde unterschreibt, ohne dass die Bank gefragt wird. Es ist günstig, aber es gibt keine Zahlungsgarantie: Platzt die Lastschrift, tragen Sie den Ausfall und die Rücklastschriftkosten. Die Onlinevariante prüft immerhin gegen Sperrlisten.
16Bargeldauszahlung an der Kasse (Cashback)
Die Möglichkeit, dem Kunden zusammen mit einem Einkauf Bargeld auszuzahlen. Im girocard-System ist das nur in Verbindung mit einer Zahlung zulässig, mit einem Mindestumsatz von 20 Euro und einer Auszahlung von höchstens 200 Euro, und die Transaktion muss autorisiert werden. Für Bäckereien und Kioske im ländlichen Raum ist das ein echter Frequenzbringer.
17Bluecode
Eine kontobasierte Wallet mit Barcode oder QR-Code, in Österreich deutlich verbreiteter als in Deutschland. Sie läuft nicht als Kartentransaktion über das Terminal, sondern über eine eigene Anbindung. Wenn Sie damit werben wollen, klären Sie vorher, ob Ihre Kasse und Ihr Anbieter das Verfahren tatsächlich unterstützen.
18Alipay+ und WeChat Pay
QR-basierte Wallets vor allem für Gäste aus Asien. Sie brauchen eine gesonderte Freischaltung, und die Nutzung der Logos ist an eine Unterlizenz über Ihren Anbieter gebunden. Relevant sind sie fast ausschließlich an Tourismusstandorten, im Luxushandel und in der Nähe von Flughäfen.
08

Technik am Terminal und an der Kasse

Die drei Ebenen Zulassungsregelwerk, Kassenschnittstelle und Schlüsselversorgung werden im Markt ständig durcheinandergeworfen. Hier stehen sie getrennt.

01EMV
Der weltweite Standard für Chipkartenzahlungen, benannt nach Europay, Mastercard und Visa. Der Chip rechnet bei jeder Zahlung ein eigenes Sicherheitsmerkmal aus, das sich nicht kopieren lässt. Das ist der Grund, warum Chipzahlungen als sicher gelten und der Magnetstreifen weitgehend verschwunden ist.
02NFC und kontaktlos
Die Funktechnik, mit der Karte oder Telefon nur noch aufgelegt werden. In Deutschland sind kontaktlose Zahlungen im girocard-System bis 50 Euro ohne PIN möglich; nach mehreren Zahlungen hintereinander oder beim Erreichen eines kumulierten Betrags verlangt die Karte wieder die PIN. Die genauen Kumulationsgrenzen setzt die kartenausgebende Bank im Rahmen der EU-Vorgaben.
03Chip und PIN
Die Kombination aus Chiplesung und PIN-Eingabe, technisch die stärkste Form der Kundenauthentifizierung am Terminal. Sie ist bei größeren Beträgen und bei kontaktlosen Zahlungen oberhalb der Grenze zwingend. Für Sie bedeutet sie die stabilste Beweislage bei Reklamationen.
04Magnetstreifen
Die älteste Lesetechnik, heute nur noch Rückfallebene. Magnetstreifenzahlungen sind unsicherer und in vielen Konstellationen gar nicht mehr zulässig. Wenn ein Terminal auffällig oft auf den Streifen ausweicht, stimmt meist etwas mit dem Chipleser nicht.
05Terminal-ID (TID)
Die eindeutige Kennung Ihres Geräts im Netz. Sie steht auf Händlerbelegen und in der Regel auf der Geräteunterseite, und die vorderen Stellen sind Nummernkreisen der Netzbetriebe zugeordnet. Bei Standort-, Konto- oder Inhaberwechsel muss die Zuordnung schriftlich geändert werden — ein häufig übersehener Punkt bei Betriebsübergaben.
06Bediente und unbediente Terminals
Bediente Geräte stehen an einer Kasse mit Personal, unbediente in Automaten, an Zapfsäulen, Parkscheinautomaten oder Waschanlagen. Die Regelwerke unterscheiden beide Betriebsarten und setzen unterschiedliche Fristen und Anforderungen. Für unbedienten Einsatz zählen zusätzlich Schutzklassen gegen Staub, Wasser und Vandalismus.
07Technischer Anhang (TA 7.2)
Das verbindliche technische Regelwerk der Deutschen Kreditwirtschaft für Terminals und deren Anbindung im girocard-System. Bediente Terminals, die nach dem 31. Dezember 2024 betrieben werden, und unbediente Terminals nach dem 31. Dezember 2025 müssen nach Version 7.2 zugelassen sein. Wer noch ältere Technik betreibt, ist nicht mehr zulassungskonform. Wichtig: TA 7.2 ist keine Kassenschnittstelle.
08ZVT
Die im deutschen Markt verbreitete Schnittstelle zwischen Kassensystem und Kartenterminal. Die Kasse sendet Befehle wie Zahlungsstart, Storno oder Tagesabschluss, das Terminal antwortet mit Status- und Transaktionsdaten. Der Standard ist alt und lässt viel Interpretationsspielraum — deshalb funktioniert nicht jede Kasse mit jedem Terminal auf Anhieb.
09O.P.I.
Eine alternative Kassenschnittstelle, die vor allem in filialisierten Handelsketten und bei internationalen Kassenherstellern eingesetzt wird. Ob Ihre Kasse ZVT oder O.P.I. spricht, ist die erste technische Frage bei jeder Terminalauswahl. Die Antwort kennt Ihr Kassenhaus, nicht Ihr Terminalanbieter.
10nexo
Ein neueres, auf internationalen Standards aufsetzendes Protokoll für die Kassenanbindung, das ZVT mittelfristig ablösen soll. Es arbeitet moderner und ist besser erweiterbar. In der Breite des deutschen Mittelstands ist es bislang die Ausnahme, nicht die Regel.
11OPT-Verfahren
Die Online-Personalisierung der Sicherheitsmodule im Terminal, also die Versorgung des Geräts mit den kryptografischen Schlüsseln des girocard-Systems. Sie sind verpflichtet, diese Schlüssel abzunehmen; eingebracht werden sie über den Netzbetreiber. Bemerkbar macht sich das Verfahren nur, wenn es fehlschlägt.
12Hardware-Sicherheitsmodul
Der gesicherte Bereich im Terminal, in dem die Schlüssel liegen und die PIN verarbeitet wird. Er ist gegen Öffnen geschützt und löscht sich bei Manipulationsverdacht selbst. Danach ist das Gerät nicht defekt, aber unbrauchbar, bis es neu personalisiert wird.
13PCI PTS
Der Sicherheitsstandard für die Terminalhardware selbst. Version 5 gilt als alt, Version 6 ist heute Marktstandard, Version 7 kommt gerade an. Zertifizierungen laufen nach festen Fristen aus — deshalb ist ein Terminal irgendwann nicht kaputt, sondern schlicht nicht mehr einsetzbar.
14SoftPOS
Kartenakzeptanz direkt auf einem handelsüblichen Smartphone oder Tablet, ohne Zusatzgerät. Für Vereine, Marktstände, Lieferdienste und den Außendienst ist das eine ernsthafte Option. Die entscheidende Frage in Deutschland lautet: Ist girocard freigeschaltet, und funktioniert sie auch oberhalb der PIN-freien Grenze?
15MPoC, SPoC und CPoC
Die Sicherheitsstandards hinter SoftPOS. SPoC deckte die PIN-Eingabe ab, CPoC die kontaktlose Annahme, MPoC beides auf demselben Gerät. Für SPoC und CPoC läuft eine angekündigte Auslaufphase bis Ende Oktober 2026; MPoC ist der Nachfolgestandard. Wenn ein Anbieter heute noch mit SPoC wirbt, lohnt die Nachfrage.
16COTS
Der Fachbegriff für handelsübliche Geräte, also normale Smartphones und Tablets ohne Zahlungshardware. Er taucht in allen SoftPOS-Standards auf. Der Punkt dahinter ist wichtig: Sicherheit muss hier durch Software erreicht werden, weil kein manipulationsgeschütztes Gehäuse existiert.
17Tap to Pay
Die Markenbezeichnung für kontaktlose Annahme direkt auf dem Telefon, verfügbar in Deutschland und Österreich. Technisch ist es SoftPOS. Sie brauchen dafür eine zertifizierte Anwendung eines Zahlungsdienstleisters — ohne diese Anbindung nützt das beste Telefon nichts.
18Tagesabschluss (Kassenschnitt)
Der Vorgang, mit dem die Umsätze eines Tages gebündelt und zur Abrechnung eingereicht werden. Er ist keine Formsache: Ohne Tagesabschluss werden Umsätze nicht eingereicht, und bei girocard läuft die Einreichungsfrist von acht Tagen. Viele Geräte machen ihn automatisch, aber verlassen sollte man sich darauf nicht.
19Vorautorisierung
Die Reservierung eines Betrags, bevor die endgültige Höhe feststeht — üblich in Hotellerie, an Zapfsäulen, bei Mietwagen und in der Werkstatt. Der reservierte Betrag steht dem Kunden vorübergehend nicht zur Verfügung. Wird die Reservierung nicht sauber aufgelöst, entstehen Beschwerden, die nicht Ihr Fehler sind, aber bei Ihnen landen.
20Storno und Gutschrift
Ein Storno hebt eine Zahlung vor dem Tagesabschluss auf, sodass sie gar nicht erst eingereicht wird; eine Gutschrift ist eine eigene, rückwärts laufende Transaktion danach. Für stornierte girocard-Umsätze fällt kein Entgelt an, für Gutschriften in der Regel schon. Wer das weiß, storniert rechtzeitig.
09

Bauformen von Terminals — was der Fachausdruck praktisch bedeutet

Kein Betrieb sucht nach einem Herstellernamen. Gesucht wird eine Bauform, die zum Ablauf passt. Die Hardware selbst stammt im Markt fast immer von denselben Herstellern — Ingenico, Verifone, PAX, Castles oder Sunmi — und wird unter verschiedenen Namen vertrieben.

BauformTypisch fürBondruckerAnschluss
Stationär (Countertop)fester Kassenplatz: Bäckerei, Apotheke, Kiosk, Fachgeschäftin der Regel jaLAN, WLAN, teils Mobilfunk
Mobil (portabel)Bezahlen am Tisch, Lieferdienst, Werkstatt, Marktstandin der Regel jaMobilfunk und WLAN
SmartPOS (Android)Betriebe, die Kasse, Kamera, Scanner oder Apps auf einem Gerät wollenmodellabhängigMobilfunk, WLAN, Bluetooth
PIN-Pad an der KasseFilialen und Supermärkte mit vorhandenem Kassensystemnein, der Beleg kommt aus der KasseLAN, USB, seriell
Kartenleser am SmartphoneKleinstumsätze, mobile Dienstleister, NebenkasseneinBluetooth zum Telefon
SoftPOS (nur App)Vereine, Saisonbetrieb, Außendienst, Zusatzkasseneinnutzt die Funktechnik des Telefons
Unbedient (Automat)Parken, Ticketing, Waschanlage, Tankstelle, Verkaufsautomatnein, Beleg über den AutomatenLAN, Mobilfunk

Die häufigste Fehlkonfiguration im Markt ist ein Gerät ohne Bondrucker in einem Betrieb, der jeden Tag Belege braucht. Klären Sie diese Frage vor der Bestellung, nicht danach.

10

Online-Payment und E-Commerce

Im Onlinegeschäft entscheidet nicht nur der Preis je Transaktion, sondern die Art der Anbindung. Sie bestimmt, wie viel Aufwand Sie bei Sicherheit und Nachweispflichten haben.

01Payment Gateway
Die technische Drehscheibe zwischen Ihrem Shop und den Zahlungsverfahren. Sie nimmt die Zahlung entgegen, leitet sie an das richtige Verfahren weiter und meldet das Ergebnis zurück. Ob dahinter derselbe Anbieter auch abrechnet, ist eine getrennte Frage — und eine, die Sie stellen sollten.
02Gehostete Bezahlseite
Ihr Kunde wird zum Bezahlen auf eine Seite des Zahlungsdienstleisters geleitet. Der Vorteil ist der geringste Sicherheitsaufwand für Sie, weil keine Kartendaten Ihre Systeme berühren. Der Nachteil ist ein sichtbarer Sprung aus dem Shop heraus, der bei manchen Kunden Vertrauen kostet.
03Eingebettete Bezahlseite und Lightbox
Dasselbe Prinzip, aber in Ihre Seite eingebettet oder als Überlagerung darübergelegt. Der Kunde bleibt optisch im Shop, die Kartendaten laufen trotzdem beim Dienstleister. Für die meisten mittelständischen Shops ist das der beste Kompromiss aus Aufwand und Erscheinungsbild.
04Direkte Anbindung über die Schnittstelle
Sie bauen das Bezahlformular selbst und sprechen die Schnittstelle des Anbieters direkt an. Maximale Gestaltungsfreiheit, maximaler Aufwand: Sie verarbeiten Kartendaten selbst und fallen damit in die strengste Nachweisstufe. Für die meisten Betriebe ist das die falsche Wahl.
05Shop-Plugin
Eine fertige Erweiterung für gängige Shopsysteme wie Shopware, WooCommerce, Magento, Shopify, JTL, Oxid oder Plentymarkets. Sie ist der schnellste Weg zur Zahlungsfähigkeit. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob das Plugin für Ihre konkrete Shopversion freigegeben und gepflegt ist.
06Zahlungslink
Ein Link, den Sie dem Kunden per E-Mail, Nachricht oder QR-Code schicken und über den er ohne Shop bezahlt. Für Handwerk, Dienstleistung, Anzahlungen und Telefonbestellungen ist das die einfachste Form des Onlinegeschäfts. Sie brauchen dafür keinen Onlineshop, nur eine Anbindung.
07Virtuelles Terminal und MOTO
Die manuelle Eingabe von Kartendaten durch Ihr Personal, etwa bei telefonischer Bestellung. Das ist bewusst ein Ausnahmefall: Die Beweislage ist schwach, die Sicherheitsanforderungen sind eigen, und das Missbrauchsrisiko ist deutlich höher als bei Karte am Gerät.
083-D Secure 2
Das Verfahren, mit dem der Karteninhaber bei Onlinezahlungen zusätzlich authentifiziert wird — meist über die Banking-App. Es ist im Verbrauchergeschäft grundsätzlich vorgeschrieben und verlagert bei erfolgreicher Prüfung das Missbrauchsrisiko weg von Ihnen. Ohne 3-D Secure zahlen Sie im Streitfall häufig selbst.
09Frictionless und Challenge
Bei der reibungslosen Variante prüft die Bank im Hintergrund und der Kunde merkt nichts. Bei der Rückfrage muss er aktiv bestätigen, etwa per Fingerabdruck oder App-Freigabe. Jede zusätzliche Rückfrage kostet Kaufabschlüsse — deshalb ist die Steuerung dieser Prüfung ein echtes Handwerk.
10Haftungsverlagerung (Liability Shift)
Die Regel, nach der bei erfolgreicher Authentifizierung nicht Sie, sondern die kartenausgebende Bank das Risiko einer missbräuchlichen Zahlung trägt. Der wichtige Haken: Bei genutzten Ausnahmen von der Authentifizierung entfällt diese Verlagerung. Weniger Reibung im Checkout ist also immer auch mehr Risiko in Ihrer Bilanz.
11Starke Kundenauthentifizierung
Die gesetzliche Anforderung, dass eine Zahlung mit mindestens zwei unabhängigen Merkmalen bestätigt wird: Wissen, Besitz oder ein biometrisches Merkmal. Sie gilt online wie am Terminal — die PIN-Eingabe an der Kasse ist nichts anderes. Grundlage sind die technischen Regulierungsstandards zur Zahlungsdiensterichtlinie.
12Kleinbetragsausnahme
Onlinezahlungen bis 30 Euro dürfen ohne starke Authentifizierung ablaufen, begrenzt auf eine Anzahl aufeinanderfolgender Vorgänge und einen kumulierten Betrag. Danach fragt die Bank wieder nach. Für Shops mit kleinen Warenkörben ist das ein spürbarer Conversion-Hebel.
13Transaktionsrisikoanalyse
Eine Ausnahme, bei der der Zahlungsdienstleister anhand seiner eigenen Betrugsquote auf die Rückfrage verzichten darf — je nach Quote bis zu bestimmten Betragsgrenzen. Anbieter setzen die Grenzen in der Praxis oft niedriger an als rechtlich möglich. Das ist eine Anbieterentscheidung, keine Rechtsgrenze, und man darf danach fragen.
14Wiederkehrende Zahlung
Abonnements, Raten und Nachbelastungen, die Sie mit hinterlegter Karte auslösen. Authentifiziert wird bei der Einrichtung, nicht bei jeder Abbuchung. Dafür tragen Sie bei diesen Folgezahlungen in der Regel das Risiko selbst — kalkulieren Sie das ein.
15SEPA-Lastschrift
Die Einzugsermächtigung als Zahlart: sehr günstig, weil ein fester Betrag statt eines Prozentsatzes anfällt, aber riskant. Der Kunde kann acht Wochen lang ohne Angabe von Gründen widersprechen, bei nicht autorisierten Abbuchungen sogar 13 Monate. Wer viel per Lastschrift kassiert, braucht ein Verfahren für Rückläufer.
16Kauf auf Rechnung und Ratenkauf
Im deutschsprachigen Raum die emotional wichtigsten Zahlarten überhaupt, gerade bei beratungsintensiven Käufen. Entscheidend ist, ob der Anbieter das Ausfallrisiko übernimmt oder es bei Ihnen bleibt. Fragen Sie das ausdrücklich ab und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
17giropay
Ein früheres deutsches Onlineverfahren, das zum Jahresende 2024 eingestellt wurde. Jede Website und jede Zahlartenliste, die es heute noch als aktive Zahlart führt, ist veraltet. Auch das ist ein brauchbarer Prüfstein, wenn Sie Anbieter vergleichen.
18Wero
Das europäische Nachfolgeverfahren, das im November 2025 im deutschen Onlinehandel gestartet ist und von Sparkassen und Genossenschaftsbanken ausgerollt wird. Weitere Länder folgen. Es ist noch im Aufbau — behandeln Sie es in der Planung als kommendes Verfahren, nicht als etabliertes.
19eps-Überweisung
Das österreichische Onlineverfahren, bei dem der Kunde im gewohnten Online-Banking seiner Bank bezahlt, ohne ein zusätzliches Konto anzulegen. Es ist in Österreich Standard und wird von allen relevanten Gateways unterstützt. In Deutschland spielt es keine Rolle.
20Omnichannel
Der Anspruch, Laden und Onlineshop in einem Vertrag, einer Abrechnung und einem Portal zu führen. Praktisch wird er in Click and Collect, Bestellung im Laden mit Lieferung nach Hause und kanalübergreifenden Retouren. Der eigentliche Gewinn ist selten technischer Natur: Es ist die Ersparnis an Verwaltung.
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Recht, Sicherheit und Pflichten

Die folgenden Begriffe bestimmen, was Sie dürfen, was Sie müssen und woran Sie ein unfaires Angebot erkennen. Rechtsstand ist der 1. August 2026.

01EU-Verordnung 2015/751 (MIF-Verordnung)
Die europäische Verordnung über Interbankenentgelte bei Kartenzahlungen. Sie gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich gleichermaßen und ist die Grundlage für die Deckelung, die Aufschlüsselungspflicht und die Regeln zur Kartenakzeptanz. Eine Überprüfung durch die EU-Kommission läuft; eine Änderung der Deckelung ist bislang ein Vorhaben und kein geltendes Recht.
02Aufschlüsselungspflicht (Entbündelung)
Ihr Acquirer muss Ihnen die Entgelte nach Kartenart und Kartenmarke getrennt anbieten und in Rechnung stellen — es sei denn, Sie haben schriftlich um eine gebündelte Abrechnung gebeten. Die getrennte Ausweisung ist damit der gesetzliche Normalfall, die Pauschale die Ausnahme. In der Praxis wird diese Zustimmung oft im Kleingedruckten eingesammelt: Prüfen Sie, ob Sie sie erteilt haben.
03Akzeptanzpflicht innerhalb einer Marke
Sie können nicht gezwungen werden, jede Karte eines Systems anzunehmen. Die Pflicht besteht nur innerhalb derselben Marke und derselben Kartenart, soweit diese der Deckelung unterliegt. Praktisch heißt das: Verbraucherkarten annehmen und Firmenkarten ablehnen ist zulässig — ob es technisch sauber umsetzbar ist, ist eine andere Frage.
04Steuerung von Zahlungsmitteln
Sie dürfen Ihre Kunden zu einem bevorzugten Zahlungsmittel lenken: durch Hinweise, durch Rabatte, durch die Reihenfolge im Checkout. Sie dürfen sie auch über die Kosten informieren. Was Sie im Verbrauchergeschäft nicht dürfen, ist ein Aufschlag — siehe den nächsten Eintrag.
05Verbot von Kartenzuschlägen
Nach deutschem Recht ist eine Vereinbarung unwirksam, mit der Sie für die Nutzung einer SEPA-Überweisung, einer SEPA-Lastschrift oder einer Zahlungskarte ein Entgelt verlangen. Für Sie hat das eine unbequeme Konsequenz: Die Gebühr ist nicht durchlaufend, sondern geht direkt von Ihrer Marge ab. Zu Randbereichen wie dem reinen Geschäftskundenverkehr und Drei-Parteien-Systemen wird in der Fachliteratur differenziert — das ersetzt keine Rechtsberatung.
06Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)
Der europäische Rechtsrahmen für Zahlungsdienste, aus dem die starke Kundenauthentifizierung, die Ausnahmen davon und die Erstattungsregeln stammen. Sie ist der Grund, warum an der Kasse ab einem bestimmten Betrag die PIN kommt und warum online eine Freigabe verlangt wird. Eine Nachfolgeregelung ist auf europäischer Ebene in Arbeit, aber noch nicht geltendes Recht.
07PCI DSS
Der Sicherheitsstandard der Kartensysteme für alle, die Kartendaten speichern, verarbeiten oder übertragen. Er gilt auch für kleine Betriebe, nur mit stark vereinfachtem Nachweis. Die entscheidende Stellschraube ist Ihre Anbindung: Wer Kartendaten gar nicht erst berührt, hat den geringsten Aufwand.
08Selbstauskunft (SAQ)
Der Fragebogen, mit dem Sie Ihre Einhaltung des Sicherheitsstandards nachweisen. Welche Variante für Sie gilt, hängt von der Anbindung ab: gehostete Bezahlseite die einfachste, eigenes Formular eine strengere, direkte Schnittstelle die aufwendigste. Zwischen der einfachsten und der aufwendigsten Variante liegt für einen mittelständischen Shop ein erheblicher jährlicher Aufwand.
09Händlerstufe (Merchant Level)
Die Einstufung nach Transaktionsvolumen, aus der sich Prüfungstiefe und Nachweispflichten ergeben. Kleine und mittlere Betriebe fallen in die unteren Stufen mit vereinfachtem Verfahren. Nach einem Datenleck kann ein Betrieb höher eingestuft werden — das ist der teuerste Weg, diesen Begriff kennenzulernen.
10Händlerbedingungen (girocard)
Das Regelwerk für die Teilnahme am girocard-System, aktuell in der Fassung April 2026. Es regelt Akzeptanz, Terminalbetrieb, Zahlungsgarantie, Entgelte, Aufbewahrungs- und Reklamationspflichten. Sie sind Anlage des Netzbetreiber-Zulassungsvertrags und gelten unabhängig davon, mit wem Sie Ihren Netzbetreibervertrag geschlossen haben.
11Händlerjournal
Die Aufzeichnung Ihrer Kartenumsätze, die Sie im girocard-System mindestens 15 Monate aufbewahren müssen. Das ist keine Formalie: Ohne Journal können Sie bei einer Reklamation nichts belegen. Prüfen Sie, ob Ihr System die Daten automatisch so lange vorhält.
12Einreichungsfrist
Im girocard-System muss ein Umsatz binnen acht Tagen beim Inkasso-Zahlungsdienstleister eingereicht werden, damit die Zahlungsgarantie greift. Wer den Tagesabschluss über den Urlaub liegen lässt, riskiert genau das. In der Praxis übernimmt der Netzbetreiber die Einreichung, aber die Verantwortung bleibt bei Ihnen.
13Reklamationsauskunft
Werden Unterlagen zu einem Umsatz angefordert, müssen Sie unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen, reagieren. Diese Frist ist der häufigste Grund, warum Fälle verloren gehen, die man hätte gewinnen können. Legen Sie eine Zuständigkeit dafür fest, bevor der erste Fall kommt.
14Zahlungsgarantie
Die Zusage, dass ein autorisierter Umsatz beglichen wird, auch wenn das Konto des Kunden später nicht deckt. Im girocard-System gibt sie die kartenausgebende Bank mit der positiven Autorisierung ab — Voraussetzung ist, dass Terminal und Verfahren ordnungsgemäß betrieben wurden. Beim Lastschriftverfahren gibt es diese Garantie nicht.
15Rückbelastung (Chargeback)
Die Rückbuchung eines bereits gutgeschriebenen Kartenumsatzes auf Betreiben des Karteninhabers. Der Kunde hat dafür in der Regel 120 Tage Zeit, bei Reisen und Veranstaltungen gerechnet ab dem Termin. Ihre Antwortfrist ist dagegen kurz: je nach Kartensystem 7 bis 21 Tage.
16Widerspruch und Beweisführung
Der Schritt, mit dem Sie einer Rückbelastung mit Belegen entgegentreten: Beleg, Lieferschein, Kommunikation, Zustellnachweis. Die Prüfung dauert danach häufig zwei bis drei Monate. Wichtig: Auch wenn der Kunde behauptet, die Reklamation zurückgezogen zu haben, müssen Sie fristgerecht antworten.
17Achtwochenfrist bei Lastschriften
Bei SEPA-Lastschriften kann der Zahler die Erstattung innerhalb von acht Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen verlangen. Bei nicht autorisierten Abbuchungen verlängert sich der Zeitraum erheblich. Diese Regel macht die Lastschrift zugleich zur günstigsten und zur riskantesten Zahlart.
18Kassensicherungspflichten
In Deutschland müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein, in Österreich gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Beides betrifft die Kasse, nicht das Kartenterminal — die beiden Themen werden im Verkauf gern vermischt. Für Details gilt: Fragen Sie Ihre Steuerberatung, dieser Text ersetzt sie nicht.
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Rechtsstand und Vorbehalt

Alle rechtlichen Angaben in diesem Lexikon beziehen sich auf den Stand vom 1. August 2026. Regelwerke im Zahlungsverkehr ändern sich regelmäßig: Die girocard-Händlerbedingungen liegen in der Fassung April 2026 vor, der Technische Anhang ist in Version 7.2 verbindlich, und die europäische Überprüfung der Interbankenentgelte läuft noch.

Wo ein Gesetz oder eine Regelung noch nicht in Kraft ist, steht das ausdrücklich dabei. Vorhaben werden hier nicht als geltendes Recht dargestellt. Umgekehrt bedeutet das: Wenn ein Eintrag eine Frist oder eine Grenze nennt, ist sie zum genannten Stand geltendes Recht oder geltendes Regelwerk.

Dieses Lexikon ist eine allgemeine Erläuterung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Einzelfall — insbesondere bei Kassenpflichten, Aufbewahrung und Vertragsgestaltung — ziehen Sie bitte Ihre Steuerberatung oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt hinzu.

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Störungen und Fehlerbilder

Diese Begriffe hört man am Telefon, wenn es klemmt. Wer sie kennt, spart im Ernstfall die halbe Wartezeit — und weiß, ob überhaupt der richtige Ansprechpartner am Apparat ist.

01Zahlung abgelehnt
Die kartenausgebende Bank hat die Zahlung nicht genehmigt — wegen Deckung, Limit, Sperre oder einer Betrugsprüfung. Weder Ihr Terminal noch Ihr Netzbetreiber können daran etwas ändern, und keiner von beiden erfährt den Grund. Der einzig sinnvolle Weg ist eine andere Karte oder ein anderes Zahlungsmittel.
02Antwortcode
Die kurze Kennziffer auf dem Beleg oder im Display, mit der das System die Ablehnung begründet. Für den Service ist sie die wichtigste Information überhaupt. Notieren Sie sie zusammen mit Uhrzeit und Terminal-ID, bevor Sie anrufen.
03Zeitüberschreitung
Die Anfrage hat keine Antwort in der erwarteten Zeit bekommen, meist wegen einer gestörten Verbindung. Kritisch ist der Fall, in dem der Kunde eine Abbuchung sieht, Sie aber keine Genehmigung: Dann muss die Buchung geklärt und gegebenenfalls storniert werden. Kassieren Sie in dieser Lage nie ein zweites Mal, ohne den ersten Vorgang zu prüfen.
04Verbindungsabbruch und Mobilfunk
Mobile Terminals hängen an Mobilfunk oder WLAN. Ein Gerät, das nur ältere Mobilfunkgenerationen beherrscht, kann an einem Standort schlicht kein Netz mehr finden, weil das alte Netz abgeschaltet wurde. Fragen Sie bei mobilen Geräten immer nach der unterstützten Mobilfunkgeneration.
05Offline- oder Speicherbetrieb
Manche Verfahren erlauben bei gestörter Leitung eine Zahlung ohne Genehmigung, die später nachgereicht wird. Das ist bequem und riskant zugleich, weil keine Zahlungsgarantie besteht. Wenn Ihr Gerät das anbietet, sollten Sie wissen, unter welchen Bedingungen — und wer den Ausfall trägt.
06Fehlender Tagesabschluss
Umsätze, die nicht abgeschlossen wurden, werden nicht eingereicht — und dann fehlt Geld auf dem Konto, obwohl am Terminal alles in Ordnung schien. Das ist die häufigste Ursache für den Anruf „Meine Gutschrift stimmt nicht." Prüfen Sie zuerst, ob der Tagesabschluss gelaufen ist.
07Differenz zwischen Terminalsumme und Kontoeingang
Die Summe auf dem Tagesbeleg ist ein Bruttowert vor Entgelten, der Kontoeingang ist ein Nettowert, und beide können unterschiedliche Zeiträume umfassen. Vergleichen Sie deshalb nie einen Tagesbeleg mit einer einzelnen Gutschrift, sondern immer den Monatsabschluss mit der Monatsabrechnung.
08Doppelbuchung
Zwei Belege für denselben Vorgang, meist nach einem abgebrochenen ersten Versuch. Solange der Tagesabschluss nicht gelaufen ist, lässt sich der überzählige Vorgang stornieren; danach braucht es eine Gutschrift. Beides sollte am selben Tag passieren, weil sonst die Zuordnung mühsam wird.
09Manipulationsverdacht (Tamper)
Das Terminal hat einen Eingriff in sein Gehäuse oder einen unzulässigen Zustand erkannt und sich selbst gesperrt. Das kann auch ein harter Sturz oder eine grobe Erschütterung auslösen. Das Gerät lässt sich vor Ort nicht entsperren; es muss getauscht oder neu personalisiert werden.
10Schlüsselfehler
Die kryptografischen Schlüssel fehlen, sind abgelaufen oder wurden nicht sauber eingebracht. Typisch ist das nach längerer Nichtnutzung, nach einem Netzbetreiberwechsel oder nach einer Sperrung. Der Netzbetreiber kann die Schlüssel in der Regel aus der Ferne nachliefern, wenn das Gerät ans Netz kommt.
11Kartenleser lesefaul
Muss der Chip mehrfach gesteckt werden oder weicht das Gerät auf den Magnetstreifen aus, ist meist der Leser verschmutzt oder verschlissen. Die Lebensdauer eines Lesers ist in Lesevorgängen bemessen, nicht in Jahren. In einem Betrieb mit hoher Frequenz ist das ein Verschleißteil, kein Defekt.
12Rücklastschrift und Sperreintrag
Platzt beim Lastschriftverfahren die Abbuchung, entstehen Ihnen Kosten, und die Karte kann in eine Sperrdatei geraten. Solange der Eintrag besteht, funktioniert das Unterschriftsverfahren mit dieser Karte nicht mehr. Für den Kunden sieht das aus wie eine willkürliche Ablehnung an Ihrer Kasse.
13Wer ist zuständig?
Faustregel für den Ernstfall: Gerät, Verbindung, Konfiguration, Belege und Abrechnung gehören zum Netzbetreiber oder Ihrem Vertragspartner. Ablehnungen einzelner Karten gehören zur Bank des Kunden. Reklamierte Kreditkartenumsätze gehören zum Acquirer. Wenn Sie das vorher wissen, sparen Sie sich mindestens einen Anruf.
14Was Sie beim Anruf bereithalten sollten
Terminal-ID, Datum und Uhrzeit, Betrag, Kartenart, Antwortcode und die letzten vier Stellen der Kartennummer vom Händlerbeleg. Damit ist ein Fall in Minuten identifizierbar. Ohne diese Angaben beginnt jedes Gespräch mit einer Suche.
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Österreich spricht eine andere Sprache

Ein übersetzter deutscher Text ist in Österreich nicht nur ungewohnt, er ist stellenweise schlicht falsch. Der Begriff Netzbetreiber existiert im österreichischen Kartenmarkt nicht; die Wirtschaftskammer beschreibt den Markt ausschließlich über Acquirer, Issuer und Kartennetzwerk. Auch Disagio ist dort unüblich — gesprochen wird von Acquiring-, Interchange- und Scheme-Gebühren.

Der wichtigste sachliche Unterschied betrifft die Debitkarte. In Deutschland gibt es mit der girocard ein eigenes nationales Verfahren mit eigener Preislogik. In Österreich ist die Bankomatkarte technisch eine Debit Mastercard oder eine Visa Debit und läuft über die internationalen Kartensysteme. Damit gelten dort dieselben Interbankenentgelte und Systemgebühren wie bei jeder anderen internationalen Karte — und die Preisniveaus für Debitzahlungen liegen strukturell anders als in Deutschland.

Alles, was mit der Deutschen Kreditwirtschaft zusammenhängt, ist für Österreich gegenstandslos: die Zulassung als Netzbetreiber, der Technische Anhang, das Schlüsselverfahren OPT und die girocard-Händlerbedingungen samt ihrer Fristen. Der europäische Rechtsrahmen dagegen — Interbankenentgelte, starke Kundenauthentifizierung, Aufschlüsselungspflicht — gilt in beiden Ländern gleichermaßen, weil er unmittelbar aus EU-Recht folgt.

Im Zahlartenmix zeigt sich der Unterschied ebenfalls. Im österreichischen Onlinehandel ist die eps-Überweisung Standard, im stationären Handel ist Bluecode präsenter als in Deutschland, und die Begriffe des Alltags lauten Kassa statt Kasse und Bankomatkarte statt EC-Karte. Wer diese Sprache nicht spricht, kennt in der Regel auch die Regeln nicht.

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Dieselbe Sache, zwei Begriffswelten

Die linke Spalte ist deutscher Sprachgebrauch, die mittlere österreichischer. Die rechte Spalte sagt, warum der Unterschied mehr ist als eine Vokabelfrage.

In DeutschlandIn ÖsterreichWarum das zählt
NetzbetreiberAcquirer beziehungsweise Zahlungsdienstleisterdie Rolle wird anders geschnitten; es gibt keine nationale Zulassungskategorie
girocardBankomatkarte (Debit Mastercard oder Visa Debit)andere Kostenlogik: in Österreich laufen Debitzahlungen über die internationalen Systeme
DisagioAcquiring-Gebührderselbe Sachverhalt, aber ein anderer Begriff im Angebot
EC-Karte (umgangssprachlich)Bankomatkarteein deutscher Umgangsbegriff, der in Österreich befremdlich wirkt
KasseKassaSprachdetail mit hoher Signalwirkung für Glaubwürdigkeit
Deutsche Kreditwirtschaft, Technischer Anhang, OPTkeine Entsprechungdas gesamte deutsche Regelwerk ist für Österreich gegenstandslos
Kassensicherungsverordnung und TSERegistrierkassen- und Belegerteilungspflichtbeide Länder haben Kassenpflichten, aber unterschiedliche
Wero als kommendes Onlineverfahreneps-Überweisung als etablierter Standardder Zahlartenmix im Onlineshop ist ein anderer

Stand: 1. August 2026. Für konkrete steuerliche Kassenpflichten in beiden Ländern gilt auch hier: Das ist eine Frage für Ihre Steuerberatung.

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Begriffe, die in keinem Lexikon stehen — weil sie nichts erklären

Rundum-sorglos-Paket.
ab 0,X Prozent.
unschlagbar günstig.
individuelles Angebot auf Anfrage.
Aktionspreis für kurze Zeit.
marktführende Technologie.
SENZA.

Wenn ein Angebot diese Wörter enthält und die Positionen aus der Abrechnungstabelle weiter oben nicht, dann fehlt darin genau das, was Sie zum Vergleichen brauchen. Fragen Sie stattdessen nach den vier Kartenkategorien, dem festen Betrag je Transaktion und allen monatlichen Positionen.

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Häufige Fragen zu den Begriffen

Ich zahle 1,4 Prozent — ist das nicht illegal, wo doch 0,3 Prozent gedeckelt sind?

Nein. Gedeckelt ist ausschließlich das Interbankenentgelt, also der Anteil, der an die kartenausgebende Bank geht: höchstens 0,2 Prozent bei Verbraucher-Debitkarten und 0,3 Prozent bei Verbraucher-Kreditkarten aus dem EWR. Was Sie zahlen, ist das Händlerentgelt, und darin stecken zusätzlich die Systemgebühr des Kartensystems und die Marge Ihres Anbieters. Diese Verwechslung ist der häufigste Irrtum im Markt.

Wer schickt mir eigentlich welche Rechnung?

Im Regelfall haben Sie mehrere getrennte Vertragsverhältnisse: den Netzbetreibervertrag für Anschluss, Gerät und Service, die Entgeltvereinbarung für girocard mit den kartenausgebenden Banken, den Acquiringvertrag für Kreditkarten, eine Vereinbarung für die Einreichung der Umsätze und gegebenenfalls einen Miet- oder Kaufvertrag für die Hardware. Genau diese Aufteilung erzeugt die Unübersichtlichkeit — und sie ist auch der Grund, warum Sie einzelne Teile getrennt verhandeln können.

Kosten mich Apple Pay und Google Pay extra?

Nein. Beide sind keine eigenen Zahlungsverfahren, sondern übertragen die im Telefon hinterlegte Karte kontaktlos. Am Terminal kommt eine Kartenzahlung der zugrunde liegenden Marke an, und es gelten deren Konditionen. Voraussetzung ist lediglich, dass Ihr Gerät die betreffende Marke kontaktlos akzeptiert.

Woher weiß ich, wer aktuell mein Netzbetreiber ist?

Die Terminal-ID auf Ihren Händlerbelegen ist der Anhaltspunkt: Die Nummernkreise sind den Netzbetrieben zugeordnet, und die vorderen Stellen verweisen darauf. Sicherer ist der Blick in Ihren Netzbetreibervertrag und auf die Monatsabrechnung, weil dort auch steht, welche Leistungen Sie tatsächlich bezahlen. Beides zusammen ergibt ein vollständiges Bild.

Warum kostet mich die Karte eines Touristen mehr als die girocard von nebenan?

Weil die EU-Deckelung nur für Verbraucherkarten gilt, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben wurden. Karten aus Drittländern und Firmenkarten sind nicht gedeckelt, und bei Auslandskarten kommen zusätzliche Systemgebühren hinzu. Ein Betrieb mit hohem Touristen- oder Geschäftskundenanteil hat deshalb einen ganz anderen Kartenmix als eine Bäckerei im Wohngebiet — und braucht einen anderen Tarif.

Ist ein Pauschalsatz nicht einfacher als eine aufgeschlüsselte Abrechnung?

Einfacher ja, günstiger nicht zwangsläufig. Ein Pauschalsatz muss den teuersten Fall mit einpreisen, also die Firmenkarte aus dem Ausland. Wer überwiegend girocard kassiert, zahlt darin für ein Risiko mit, das er kaum hat. Rechtlich ist die aufgeschlüsselte Abrechnung ohnehin der Normalfall: Für die Bündelung müssen Sie ausdrücklich und schriftlich optiert haben.

Muss ich wirklich alle Karten annehmen, die mein Anbieter freischaltet?

Nein. Die Akzeptanzpflicht besteht nur innerhalb derselben Marke und derselben Kartenart, soweit diese der Deckelung unterliegt. Sie dürfen also grundsätzlich Verbraucherkarten annehmen und Firmenkarten derselben Marke ablehnen. Ob Ihr Terminal und Ihr Anbieter das technisch sauber umsetzen können, ist eine Frage, die Sie vor Vertragsschluss stellen sollten.

Kann ich die Kartengebühr auf den Kunden umlegen?

Im Verbrauchergeschäft nicht: Eine Vereinbarung über ein Entgelt für die Nutzung von Zahlungskarte, SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift ist unwirksam. Erlaubt ist dagegen die Steuerung — Sie dürfen ein Zahlungsmittel empfehlen, Anreize dafür setzen und über Kosten informieren. Zu Randbereichen wie dem reinen Geschäftskundenverkehr gibt es differenzierte Auffassungen; das ist ein Fall für anwaltliche Prüfung.

Was ist die neue Position auf meiner girocard-Abrechnung seit 2026?

Das ist die Systemgebühr für den operativen Betrieb des girocard-Systems, die seit dem 1. Januar 2026 erhoben und gesondert ausgewiesen wird. Sie betrifft alle Betriebe, die girocard akzeptieren, unabhängig von Größe und Vertragsdatum, und ist der Höhe nach sehr gering. Neu ist vor allem, dass eine weitere Zeile auf Ihrer Abrechnung steht, für die niemand eine Erklärung mitgeliefert hat.

Mein Terminal ist mehrere Jahre alt und funktioniert. Muss ich trotzdem tauschen?

Möglicherweise ja. Im girocard-System gilt der Technische Anhang in Version 7.2 als verbindlicher Stand — für bediente Terminals seit Ende 2024, für unbediente seit Ende 2025. Unabhängig davon laufen die Sicherheitszertifizierungen der Hardware nach festen Fristen aus. Ein Gerät kann also einwandfrei laufen und trotzdem nicht mehr betrieben werden dürfen.

Fehlt hier ein Begriff?

Dieses Lexikon wird laufend ergänzt. Wenn Ihnen auf einem Angebot, einem Vertrag oder einer Abrechnung ein Wort begegnet, das hier nicht steht, sagen Sie uns Bescheid — wir nehmen es auf und erklären es. Das ist die einfachste Art, die Erklärlücke im Markt zu schließen.

Reden wir bei Ihnen im Betrieb.

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