Drei Gebührenarten, drei Empfänger
Auf Ihrer Abrechnung steht meist eine einzige prozentuale Zahl. Dahinter stehen drei verschiedene Empfänger. Die Interchange-Gebühr zahlt Ihr Acquirer an die Bank, die die Karte Ihres Kunden ausgegeben hat. Die Scheme-Gebühr zahlt er an das Kartennetzwerk, also etwa Visa oder Mastercard. Die Acquiring-Gebühr ist das, was er Ihnen für seine eigene Leistung verrechnet — sie besteht üblicherweise aus einem Prozentsatz und einem transaktionsbezogenen Betrag.
Diese Aufteilung ist keine österreichische Besonderheit, sondern europäischer Standard. Sie wird auch von österreichischen Anbietern selbst so beschrieben. Praktisch relevant ist sie, weil sie zeigt, wo Verhandeln überhaupt möglich ist: Die Interchange-Gebühr ist teilweise gesetzlich gedeckelt und im Übrigen nicht verhandelbar, die Scheme-Gebühr ist weder reguliert noch beeinflussbar, und nur die Acquiring-Gebühr ist der Teil, über den man tatsächlich sprechen kann.
Eine ehrliche Konsequenz daraus: Kein Anbieter kann Ihnen jede Position bis auf die letzte Stelle herleiten, weil die Gebührenwerke der Kartennetzwerke nur gegenüber lizenzierten Teilnehmern offengelegt werden. Was ein Anbieter Ihnen aber sagen kann und sagen sollte, ist, welcher Anteil seine eigene Marge ist.
Die Bausteine im Überblick
| Gebührenart | Empfänger | Gesetzlich gedeckelt | Verhandelbar |
|---|---|---|---|
| Interchange-Gebühr | Die Bank, die die Karte ausgegeben hat | Ja, bei Verbraucherkarten aus dem EWR | Nein |
| Scheme-Gebühr | Das Kartennetzwerk, etwa Visa oder Mastercard | Nein | Nein |
| Acquiring-Gebühr | Ihr Acquirer | Nein | Ja |
Dazu kommen fast immer feste Beträge je Transaktion, eine Terminalmiete, eine Servicegebühr und ein einmaliges Einrichtungsentgelt. Diese Positionen tauchen in keiner Prozentangabe auf.
Was europäisch gedeckelt ist — und was nicht
Die europäische Verordnung über Interbankenentgelte gilt unmittelbar in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in Österreich also genauso wie in Deutschland. Sie deckelt das Interbankenentgelt bei Verbraucher-Debitkarten auf höchstens 0,2 Prozent und bei Verbraucher-Kreditkarten auf höchstens 0,3 Prozent des Transaktionswerts.
Nicht gedeckelt sind Firmenkarten, Karten von außerhalb des Wirtschaftsraums und Transaktionen in Drei-Parteien-Systemen, bei denen ein Unternehmen Kartenausgabe und Annahme zugleich betreibt. Ebenfalls ausgenommen sind Bargeldabhebungen. Genau diese Ausnahmen erklären, warum dieselbe Zahlung am selben Terminal je nach Karte unterschiedlich teuer ist.
Wichtig ist die richtige Zuordnung: Gedeckelt ist das Entgelt zwischen den Banken, nicht Ihr Preis. Wer als Händler mehr als 0,3 Prozent zahlt, zahlt nicht zu viel im Rechtssinne, sondern das gedeckelte Interbankenentgelt plus Scheme-Gebühr plus die Marge seines Acquirers.
Warum die Bankomatkarte anders kalkuliert ist als die deutsche girocard
Das ist der Punkt, an dem deutsche Vergleichszahlen in Österreich in die Irre führen. Die deutsche girocard ist ein nationales Verfahren mit einer eigenen, historisch gewachsenen Kostenstruktur. Die österreichische Bankomatkarte wird dagegen typischerweise als Debit Mastercard oder Visa Debit ausgegeben und läuft damit über die internationalen Kartennetzwerke.
Die Folge: Für die Bankomatkarte gilt zwar dieselbe Deckelung des Interbankenentgelts wie für jede andere Verbraucher-Debitkarte im Wirtschaftsraum. Zusätzlich fallen aber die Gebühren der internationalen Netzwerke an, die in einem rein nationalen Verfahren so nicht anfallen. Deshalb liegen die Sätze für Debitkarten in Österreich strukturell über den in Deutschland für die girocard üblichen Werten.
Für Ihre Praxis heißt das zweierlei. Erstens: Ein deutscher Angebotsvergleich taugt in Österreich nicht als Maßstab. Zweitens: Weil die inländische Debitkarte den größten Teil des Alltagsgeschäfts trägt, ist ihr Satz die wichtigste Einzelzahl in Ihrem Angebot — wichtiger als der Kreditkartensatz, mit dem gern geworben wird.
Aufgeschlüsselt oder pauschal
Es gibt zwei Wege, denselben Preis darzustellen. Bei der aufgeschlüsselten Abrechnung werden Interchange, Scheme-Gebühr und Acquiring-Gebühr je Transaktion getrennt ausgewiesen. Das ist vollständig nachvollziehbar, aber für einen kleinen Betrieb kaum noch lesbar und vorab nicht exakt planbar.
Beim Pauschalsatz gilt eine Zahl für alle oder fast alle Karten. Das ist planbar und einfach, hat aber einen Preis: Der Anbieter muss die teuerste denkbare Karte einkalkulieren. Wer überwiegend inländische Bankomatkarten annimmt, trägt in einem Mischsatz die teuren Karten anderer Betriebe mit.
Rechtlich ist die Aufschlüsselung der Regelfall. Die europäische Verordnung verpflichtet den Acquirer, nach Kartenart und -marke aufgeschlüsselte Händlerentgelte anzubieten und zu fakturieren, sofern der Händler nicht schriftlich um Bündelung gebeten hat. In Standardverträgen wird diese Zustimmung häufig mit abgehakt. Ein Blick in den eigenen Vertrag klärt, ob man das tatsächlich so wollte.
Der praktikable Mittelweg, den wir für den besseren halten: ein einfacher Grundsatz mit offen benannten Zuschlägen für Firmenkarten und Karten von außerhalb des Wirtschaftsraums. Das bleibt verständlich und verschweigt trotzdem nichts.
Die Positionen, aus denen ein Angebot tatsächlich besteht
Checkliste für Ihr nächstes Angebotsgespräch. Wer nur den Prozentsatz vergleicht, vergleicht einen Teil der Rechnung.
- 01Prozentsatz je Kartenkategorie
- Mindestens vier Werte: inländische Bankomat- beziehungsweise Debitkarte, Verbraucher-Kreditkarte aus dem EWR, Firmenkarte, Karte von außerhalb des EWR.
- 02Transaktionsgebühr
- Ein fester Betrag je Zahlung, unabhängig von deren Höhe. Bei kleinen Beträgen die dominierende Kostenart — und in der Werbung fast immer klein gedruckt.
- 03Terminalmiete
- Monatliches Entgelt für das Gerät, häufig einschließlich Service. Über mehrere Jahre summiert sich das auf ein Vielfaches des Gerätewerts. Was Sie dafür kaufen, ist Austauschservice und Verfügbarkeit, nicht Hardware.
- 04Servicegebühr
- Hotline, Wartung, Ersatzgerät, Software-Updates. Der Punkt, an dem sich Anbieter im Alltag tatsächlich unterscheiden.
- 05Einrichtungsgebühr
- Einmalig für Vertragsbearbeitung, Konfiguration, Versand und Unterstützung bei der Kassenanbindung.
- 06Entgelte für Nebenvorgänge
- Rückbelastungen, Stammdatenänderungen wie eine neue Bankverbindung, postalischer Rechnungsversand, Adressverifizierungen, zusätzliche Portalzugänge. Diese Positionen stehen im Preis- und Leistungsverzeichnis und praktisch nie im Angebot.
- 07Zeitlich befristete Nullpreise
- Kostenfreie Anfangsmonate und entfallende Einrichtungsentgelte sind verbreitet. Entscheidend ist, was danach gilt und wie lange Sie dann noch gebunden sind.
Warum der Centbetrag je Zahlung so schwer wiegt
Rechnen Sie es an Ihrem eigenen Bon nach. Ein fester Betrag von neun Cent je Zahlung entspricht bei fünf Euro Rechnungsbetrag 1,8 Prozent, bei zwanzig Euro 0,45 Prozent und bei hundert Euro nur noch 0,09 Prozent. Derselbe Vertrag ist für ein Kaffeehaus etwas völlig anderes als für eine Werkstatt.
Für Betriebe mit vielen kleinen Zahlungen ist die feste Transaktionsgebühr regelmäßig teurer als der gesamte prozentuale Anteil. Umgekehrt ist ein reines Prozentmodell ohne Fixbetrag bei Kleinbeträgen sehr günstig und bei hohen Rechnungsbeträgen sehr teuer.
Ein belastbarer Vergleich braucht deshalb drei Angaben: durchschnittlicher Rechnungsbetrag, Monatsumsatz und eine grobe Vorstellung vom Kartenmix. Ohne diese drei Zahlen ist jeder Vergleich Zufall.
Weitergeben dürfen Sie die Gebühr nicht
Für Zahlungskarten im Anwendungsbereich der europäischen Vorgaben darf im Verbrauchergeschäft kein Zuschlag verlangt werden. Grundlage ist die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie, die in Österreich im Zahlungsdienstegesetz umgesetzt ist. Die Kartengebühr ist damit keine durchlaufende Position, sondern geht unmittelbar von Ihrer Marge ab.
Erlaubt bleibt die Steuerung. Sie dürfen Rabatte für ein von Ihnen bevorzugtes Zahlungsmittel gewähren, auf Ihre Präferenz hinweisen und Ihre Kunden über die Höhe der Entgelte informieren. Verboten ist der Aufschlag, nicht der Hinweis.
Für die Kostenrechnung heißt das: Jeder Zehntelprozentpunkt landet direkt im Ergebnis. In Branchen mit ohnehin dünner Marge — Gastronomie, Lebensmittelhandel — entscheidet der Unterschied zwischen einem guten und einem schlechten Vertrag über einen spürbaren Teil des Gewinns.
Häufige Fragen
Warum zahle ich mehr als 0,2 Prozent, obwohl das gedeckelt ist?
Weil die Deckelung nur das Entgelt zwischen den Banken betrifft. Dazu kommen die Gebühren des Kartennetzwerks und die Gebühr Ihres Acquirers. Ein Gesamtpreis über dem Cap ist der Normalfall.
Habe ich Anspruch auf eine nach Kartenart aufgeschlüsselte Abrechnung?
Die europäische Verordnung verpflichtet den Acquirer dazu, sofern Sie nicht schriftlich um eine Bündelung gebeten haben. Zusätzlich muss Ihnen nach der Transaktion mitgeteilt werden, welche Entgelte angefallen sind, wobei Händlerentgelt und Interbankenentgelt gesondert auszuweisen sind.
Was kostet mich eine ausländische Kreditkarte im Tourismus?
Deutlich mehr als eine inländische Debitkarte, weil weder Interchange noch Scheme-Gebühren bei Karten von außerhalb des Wirtschaftsraums gedeckelt sind und zusätzliche Entgelte für grenzüberschreitende Abwicklung und Währungsumrechnung anfallen können. Lassen Sie sich diesen Wert im Angebot ausdrücklich nennen, wenn Sie touristisches Publikum haben.
Ist ein Mindestbetrag für Kartenzahlung erlaubt?
Das ist rechtlich umstritten und wird unterschiedlich beurteilt. Wir geben dazu keine pauschale Auskunft, sondern raten, es im Zweifel mit der eigenen Rechts- oder Steuerberatung zu klären. Unbestritten zulässig ist dagegen, aktiv um ein bestimmtes Zahlungsmittel zu bitten.
Warum steht auf Ihrer Website kein Preis?
Weil eine allgemeingültige Zahl für den einzelnen Betrieb immer falsch ist. Die Konditionen hängen an Ihrem Kartenmix, Ihrem Rechnungsdurchschnitt und der Zahl der Geräte. Wir rechnen im Termin gegen Ihre bestehende Abrechnung und sagen auch, wenn sich ein Wechsel nicht lohnt.
Rechtsstand
Die Angaben zum Rechtsrahmen beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge und auf die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie in ihrer österreichischen Umsetzung, jeweils in der zum Sommer 2026 geltenden Fassung. Eine Überprüfung der Verordnung durch die Europäische Kommission läuft; eine Änderung der Obergrenzen ist bislang nicht in Kraft.
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.