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Taxi und Mietwagen: die Kasse fährt mit

Kassiert wird im Fahrzeug, meist im Halteverbot, oft im Dunkeln und immer unter Zeitdruck. Dazu kommt seit Anfang 2026 eine Pflicht, die viele Betriebe zum Umbau gezwungen hat: Taxameter und Wegstreckenzähler müssen technisch abgesichert sein. Beides zusammen macht diese Branche zu einem eigenen Fall.

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Der Ablauf, um den es geht

Der Fahrgast steigt aus, das Taxameter zeigt einen Betrag, hinter Ihnen hupt jemand. Sie greifen zum Terminal, tippen den Betrag ein oder er kommt aus dem Taxameter, der Fahrgast hält die Karte hin, gibt eventuell noch Trinkgeld dazu, das Gerät druckt oder verschickt einen Beleg. Der ganze Vorgang darf keine Minute dauern, und er muss auch dann funktionieren, wenn Sie gerade in einer Tiefgarage stehen.

Der Unterschied zu jeder anderen mobilen Branche liegt darin, dass es hier eine zweite Kasse gibt, die Sie nicht ausgesucht haben: das Taxameter. Es misst, es rechnet, und seit Anfang 2026 muss es seine Vorgänge auch manipulationssicher aufzeichnen. Ihr Zahlungsterminal ist ein eigenes Gerät daneben — im Idealfall so verbunden, dass der Betrag nicht zweimal eingegeben werden muss.

Für Mietwagenverkehr und Fahrdienste im Auftrag gilt derselbe technische Rahmen, aber ein anderer Zahlungszeitpunkt: Hier wird häufiger vorab oder über eine Plattform gezahlt. Für den klassischen Autovermieter, bei dem ein Fahrzeug herausgegeben und später zurückgenommen wird, ist wiederum die Vorautorisierung das zentrale Thema — sie ist auf der Seite zur Hotellerie ausführlich beschrieben.

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Die TSE-Pflicht am Taxameter

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Taxameter und Wegstreckenzähler in Deutschland mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Der Zweck ist, dass alle Kassenvorgänge fälschungssicher gespeichert werden und nachträgliche Veränderungen erkennbar sind. Technisch besteht eine solche Einrichtung im Kern aus einem Sicherheitsmodul, einem Speicher und einer definierten Schnittstelle für die Auswertung.

Die Frist ist mehrfach verschoben worden. Ursprünglich war der 1. Januar 2024 vorgesehen; danach galt eine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung, die zum 31. Dezember 2025 endete. Seit Anfang 2026 ist die Pflicht damit wirksam. Wer bis heute nicht umgerüstet hat, sollte das nicht weiter aufschieben, sondern mit seiner Steuerberatung und dem Taxameterhersteller klären.

Wichtig zur Abgrenzung: Diese Pflicht betrifft das Taxameter, nicht das Zahlungsterminal. Ein Kartenterminal allein erfüllt sie nicht, und umgekehrt macht ein abgesichertes Taxameter noch keine Kartenzahlung möglich. Beides sind getrennte Themen, die man in einem Aufwasch erledigen kann, aber nicht verwechseln darf. Rechtsstand August 2026; das ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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Wie die Frist zustande kam

Die Verschiebungen sind der Grund, warum im Gewerbe bis heute Unsicherheit herrscht. Diese Übersicht ordnet den Ablauf ein.

ZeitpunktWas galtBedeutung heute
Ursprünglich vorgesehen: 1. Januar 2024Erster geplanter Pflichtbeginn für Taxameter und WegstreckenzählerWurde nicht wirksam, die Frist wurde verlängert
Bis 31. Dezember 2025Nichtbeanstandungsregelung der FinanzverwaltungFehlende Absicherung wurde in diesem Zeitraum nicht beanstandet — dieser Zustand ist beendet
Seit 1. Januar 2026Pflicht zur zertifizierten technischen SicherheitseinrichtungGeltendes Recht. Nachrüstung ist kein Projekt für später mehr

Einordnung nach den Veröffentlichungen zuständiger Stellen, Rechtsstand August 2026. Für Ihren Betrieb maßgeblich sind die Auskunft Ihres Finanzamts und Ihre Steuerberatung.

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Was ein Terminal im Fahrzeug leisten muss

Das Fahrzeug ist der anspruchsvollste Einsatzort überhaupt: Bewegung, wechselnder Empfang, Temperaturunterschiede und ein Bediener, der gleichzeitig auf den Verkehr achtet.

01Eigene SIM-Karte
Es gibt kein WLAN im Fahrzeug, auf das man sich verlassen könnte. Das Terminal braucht eine eigene Mobilfunkverbindung, und die sollte auf einem aktuellen Mobilfunkstandard laufen. Ältere Geräte, die nur frühere Generationen unterstützen, sind in Deutschland faktisch unbrauchbar geworden, weil das entsprechende Netz abgeschaltet ist.
02Feste Halterung und Stromversorgung
Ein Gerät, das im Fußraum liegt, wird beim Bremsen zum Geschoss und ist im entscheidenden Moment nicht auffindbar. Eine Halterung mit Ladefunktion löst zwei Probleme gleichzeitig: Das Gerät ist griffbereit und morgens geladen.
03Beleg ohne Diskussion
Geschäftsreisende brauchen einen Beleg für die Reisekostenabrechnung, und zwar sofort. Ein Gerät mit eingebautem Bondrucker erspart Ihnen jede Diskussion. Digitale Belege per Mail funktionieren, kosten aber Zeit, weil die Adresse eingegeben werden muss — im Halteverbot ist das die schlechtere Variante.
04Trinkgeldfunktion
Trinkgeld ist im Taxi üblich, meist als Aufrunden. Am Terminal kann der Fahrgast entweder eine vorgeschlagene Stufe wählen oder den Gesamtbetrag frei eingeben. Beide Wege sollten angeboten werden, und eine sichtbare Möglichkeit, kein Trinkgeld zu geben, gehört dazu.
05Verbindung zum Taxameter
Wenn der Fahrpreis automatisch vom Taxameter an das Terminal übergeben wird, entfällt das Eintippen und damit die häufigste Fehlerquelle. Ob das bei Ihrer Kombination möglich ist, hängt am Taxametermodell — klären Sie es vor der Anschaffung, nicht danach.
06Bedienbarkeit mit einer Hand
Sie sitzen im Fahrersitz, drehen sich halb um und halten das Gerät nach hinten. Große, schwere Terminals sind dabei unhandlich. Ein kompaktes Gerät mit klar lesbarem Display, das auch bei Dunkelheit funktioniert, ist im Alltag deutlich angenehmer.
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Müssen Sie Kartenzahlung überhaupt anbieten?

Eine bundesweite gesetzliche Pflicht zur Kartenannahme im Taxi gibt es in Deutschland nicht. Was es gibt, sind kommunale Regelungen: Städte und Landkreise können in ihren Beförderungsbedingungen oder Taxiordnungen vorschreiben, dass Kartenzahlung angeboten werden muss, und tun das auch. Die Ausgestaltung ist dabei unterschiedlich — teilweise wird nicht nur Kartenzahlung generell verlangt, sondern eine bestimmte Auswahl an Karten.

Das Ergebnis ist ein Flickenteppich: In manchen Städten ist die Kartenannahme Pflicht, in anderen freiwillig, und wer in mehreren Gebieten unterwegs ist, muss sich am strengsten Standort orientieren. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf allgemeine Aussagen im Netz, auch nicht auf diese hier, sondern auf den Wortlaut der Regelung Ihrer Genehmigungsbehörde.

Unabhängig von der Pflichtfrage ist die wirtschaftliche Antwort in Ballungsräumen eindeutig. Fahrgäste, die ohne Bargeld unterwegs sind, steigen in das Fahrzeug ein, das Karte nimmt. Und Geschäftsreisende, die einen Beleg brauchen, bevorzugen die Zahlungsart, bei der der Beleg automatisch entsteht. Rechtsstand August 2026; das ersetzt keine Rechtsberatung.

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Mietwagen, Fahrdienst und Autovermietung

Im Mietwagenverkehr und bei Fahrdiensten im Auftrag ist die Fahrt häufig schon bezahlt, bevor sie beginnt — über eine Plattform, eine App oder eine Rahmenvereinbarung mit dem Auftraggeber. Ein Terminal im Fahrzeug bleibt trotzdem sinnvoll, weil es die Fälle abdeckt, in denen spontan gezahlt wird, ein Zuschlag anfällt oder die Plattformzahlung scheitert.

Ein anderer Fall ist die klassische Autovermietung. Dort steht der Endbetrag bei der Übergabe noch nicht fest: Kraftstoff, Kilometer, Zusatzversicherung und mögliche Schäden kommen erst bei der Rückgabe dazu. Deshalb wird hier mit einer Vorautorisierung gearbeitet — einem reservierten Betrag auf der Karte, der später auf die tatsächliche Summe abgerechnet wird. Was das für Ihre Kunden bedeutet und wie lange eine solche Reservierung typischerweise steht, ist auf der Seite zur Hotellerie erklärt.

Wichtig für beide Fälle: Kartendaten telefonisch entgegennehmen und später belasten ist kein zulässiger Weg mehr. Wenn ein Betrag nachträglich anfällt und die Karte nicht anwesend ist, brauchen Sie entweder eine ordentlich autorisierte Vorautorisierung, die Sie abrechnen, oder eine Zahlungsaufforderung, die der Kunde selbst bestätigt.

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Fragen aus dem Taxi- und Mietwagengewerbe

Erfüllt mein Kartenterminal die TSE-Pflicht?

Nein. Die Pflicht betrifft das Taxameter beziehungsweise den Wegstreckenzähler, nicht das Zahlungsterminal. Ein Kartenterminal wickelt die Zahlung ab, es zeichnet aber nicht den Beförderungsvorgang auf. Die Absicherung müssen Sie über Ihren Taxameterhersteller lösen. Rechtsstand August 2026, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Muss ich in meiner Stadt Karten annehmen?

Das hängt von der örtlichen Regelung ab. Eine bundesweite Pflicht existiert nicht, aber Kommunen können die Kartenannahme in ihren Beförderungsbedingungen vorschreiben, und einige tun das — teils mit Vorgaben, welche Karten akzeptiert werden müssen. Fragen Sie bei Ihrer Genehmigungsbehörde nach dem aktuellen Wortlaut, statt sich auf allgemeine Angaben zu verlassen.

Was passiert, wenn im Tunnel oder in der Tiefgarage kein Netz ist?

Dann kommt keine Freigabe zustande, und die Zahlung lässt sich nicht abschließen. Praktisch heißt das: ein Stück weiterfahren, bis wieder Empfang da ist. Reduzieren lässt sich das Problem durch ein Gerät mit zwei SIM-Steckplätzen, das auf ein zweites Mobilfunknetz ausweichen kann. Ein Terminal, das ohne Verbindung trotzdem freigibt, sollten Sie sich nicht wünschen — das Risiko trügen dann Sie.

Wie funktioniert Trinkgeld im Taxi?

Wie in der Gastronomie: Sie starten mit dem Fahrpreis, das Terminal fragt ein Trinkgeld ab, der Fahrgast wählt eine Stufe oder gibt einen eigenen Betrag ein, und die Summe wird in einer Buchung abgerechnet. Auf dem Beleg erscheint das Trinkgeld getrennt. Bieten Sie beide Eingabewege an und lassen Sie die Ablehnung sichtbar — Druck an dieser Stelle ist kontraproduktiv.

Kann der Fahrpreis automatisch ins Terminal übernommen werden?

Bei manchen Kombinationen ja, dann übergibt das Taxameter den Betrag direkt. Das spart Zeit und verhindert Tippfehler. Ob es bei Ihrem Taxameter geht, hängt am Modell und an der Schnittstelle — lassen Sie sich das vom Taxameterhersteller und vom Terminalanbieter gemeinsam bestätigen, bevor Sie kaufen.

Was gilt in Österreich?

Der technische Aufbau ist derselbe, der rechtliche Rahmen nicht. Österreich hat eine eigene Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht mit Manipulationsschutz, die für Personenbeförderung ebenso greift und nicht mit der deutschen Regelung gleichzusetzen ist. Die inländische Debitkarte heißt dort Bankomatkarte. Klären Sie die konkreten Anforderungen mit Ihrer österreichischen Steuerberatung.

Reden wir bei Ihnen im Betrieb.

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