Warum sich die Frage heute anders stellt als vor fünf Jahren
Kartenzahlung ist in Deutschland kein Zusatzangebot mehr, sondern der Normalfall. Die jährliche Erhebung des EHI Retail Institute weist für 2026 einen Kartenanteil von rund 65 Prozent am Umsatz des Einzelhandels aus; auf die girocard entfallen davon gut 40 Prozent, auf internationale Debitkarten knapp 10 Prozent und auf Kreditkarten etwas über 8 Prozent. Bargeld liegt bei rund 32 Prozent und sinkt weiter. Wer heute nur Bargeld nimmt, verzichtet damit nicht auf ein Extra, sondern auf den größeren Teil des möglichen Umsatzes.
Verschoben hat sich auch, wie gezahlt wird. Zwei von drei kartengestützten Bezahlvorgängen laufen inzwischen kontaktlos, dazu kommen Zahlungen mit Telefon und Uhr. Für Ihr Gerät heißt das: Ein Terminal ohne NFC ist keine günstigere Variante, sondern eine, an der ein Teil Ihrer Kunden scheitert. Für den Ablauf am Tresen heißt es, dass eine Kartenzahlung heute schneller sein kann als das Suchen nach Wechselgeld — vorausgesetzt, das Gerät hängt richtig im Netz.
Der zweite Treiber ist der Kartenmix. Internationale Debitkarten haben zuletzt zugelegt, und mit ihnen der Anteil der teureren Zahlungen. Ein Betrieb in einer Innenstadtlage oder in einer Tourismusregion kassiert einen spürbar anderen Kartenmix als eine Werkstatt in einem Wohngebiet. Das ist der Grund, warum ein einziger beworbener Prozentsatz über Ihre tatsächlichen Kosten nichts aussagt.
Eine Pflicht zur Kartenzahlung gibt es in Deutschland nicht
Die meistgestellte Frage zu diesem Thema beruht auf einem Missverständnis. Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, Kartenzahlung anzubieten. Ein Betrieb darf Bargeld verlangen, darf einzelne Kartenarten ablehnen und darf seine Zahlungsmittel selbst bestimmen, solange er das vorher erkennbar macht. Wer Ihnen im Verkaufsgespräch etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen Druck statt Leistung.
Verwechselt wird die Kartenzahlung regelmäßig mit der Registrierkasse. Der Koalitionsvertrag sieht eine Registrierkassenpflicht für Betriebe oberhalb einer Umsatzgrenze vor; genannt werden je nach Bericht 2027 oder 2028. Das ist ein Vorhaben und kein geltendes Recht — zum Stand dieser Seite am 1. August 2026 ist kein entsprechendes Gesetz in Kraft. Wer heute eine Kasse anschafft, sollte das Vorhaben trotzdem kennen, weil es die Anschaffungsentscheidung beeinflusst.
Was dagegen bereits gilt: Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, unterliegt den Anforderungen an manipulationssichere Aufzeichnung und muss eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwenden. Für einzelne Bereiche gibt es zusätzliche Stichtage — im Taxi- und Mietwagengewerbe etwa gilt die Pflicht zur Sicherheitseinrichtung an Taxametern und Wegstreckenzählern seit dem 1. Januar 2026. Diese Seite gibt den Stand vom 1. August 2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung.
Was Sie tatsächlich brauchen
Sechs Bausteine, von denen die meisten Angebote nur die ersten beiden erwähnen.
- 01Ein zugelassenes Terminal
- Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Deutschen Kreditwirtschaft verfügen. Der maßgebliche Stand ist der Technische Anhang in der Version 7.2; ältere Geräte sind nicht mehr zulassungskonform und dürfen nicht weiterbetrieben werden. Die Bauform — stationär, mobil, SmartPOS, unbedient — richtet sich danach, wo im Betrieb kassiert wird, nicht nach der Ausstattungsliste.
- 02Einen Vertrag über den Anschluss ans Betreibernetz
- Ihr Terminal muss mit den Autorisierungssystemen verbunden werden. Das regelt eine gesonderte Vereinbarung mit einem Netzbetreiber — sie ist ausdrücklich nicht Teil der Händlerbedingungen und nicht Teil eines Akzeptanzvertrags. Dieser Vertrag ist der Grund, warum Sie überhaupt einen Ansprechpartner haben.
- 03Entgeltvereinbarungen für die girocard
- Das Entgelt für eine girocard-Zahlung schulden Sie nicht dem Netzbetreiber, sondern der Bank, die die Karte ausgegeben hat. Weil Sie das nicht mit jedem einzelnen Institut verhandeln können, unterbreitet Ihnen der Netzbetreiber vorab ausgehandelte Entgeltangebote. Fehlen diese Vereinbarungen, kann das bis zur vorübergehenden Außerbetriebnahme des Terminals führen.
- 04Einen Akzeptanzvertrag für Kreditkarten
- Visa, Mastercard und American Express laufen über einen Acquirer, der die Umsätze annimmt, verarbeitet und Ihnen gutschreibt. Anders als bei der girocard gibt es hier einen klassischen Vertragspartner für die Zahlung selbst.
- 05Einen Weg, wie das Geld auf Ihr Konto kommt
- Die girocard-Umsätze werden bei einem Zahlungsdienstleister eingereicht. Das kann Ihr Netzbetreiber für Sie übernehmen, oder Sie reichen die erzeugten Dateien selbst ein. Wichtig ist, dass geklärt ist, wer es tut — hier entstehen die meisten Missverständnisse über den Zahlungseingang.
- 06Eine Entscheidung zur Kasse
- Ein Terminal, das den Betrag von der Kasse übernimmt, spart nicht nur Tipparbeit, es verhindert Zahlendreher — die häufigste Ursache für Differenzen im Tagesabschluss. Welche Schnittstelle in Frage kommt, hängt am Kassensystem und sollte vor der Geräteauswahl geklärt werden, nicht danach.
Wer Ihnen am Ende welche Rechnung schickt
Die häufigste Frage von Betrieben, die schon Karten annehmen, lautet: Warum kommt Post von mehreren Absendern? Weil Kartenakzeptanz in Deutschland aus mehreren getrennten Verträgen besteht. Diese Übersicht ordnet sie zu.
| Vertrag | Ihr Vertragspartner | Was darin geregelt ist |
|---|---|---|
| Netzbetreibervertrag | Netzbetreiber | Anschluss ans Betreibernetz, Terminalbetreuung, Weiterleitung der Zahlungen, Abrechnung, Service |
| Entgeltvereinbarung girocard | jede kartenausgebende Bank, in der Regel gebündelt über den Netzbetreiber vermittelt | Das Entgelt je girocard-Zahlung und der zugrunde liegende Berechnungswert |
| Akzeptanz- oder Acquiringvertrag | Acquirer | Annahme und Verarbeitung von Kredit- und internationalen Debitkarten, Händlerentgelt, Auszahlung |
| Vereinbarung über den Einzug | Ihr Inkasso- oder kontoführender Zahlungsdienstleister | Einreichung und Einzug der girocard-Umsätze, Gutschrift auf Ihrem Konto |
| Geräteüberlassung | Netzbetreiber, Hersteller oder Leasinggeber | Miete oder Kauf des Terminals, Austauschservice, Wartung, Rückgabe |
| Schlüsselbezug für das Terminal | Terminal-Zahlungsdienstleister oder ein von diesem beauftragter Netzbetreiber | Bezug der kryptographischen Schlüssel, ohne die das Gerät nicht arbeiten darf |
Rechtsstand 1. August 2026. In der Praxis bündeln viele Anbieter mehrere dieser Verträge in einem Formular. Das ist zulässig — es ändert nur nichts daran, dass dahinter mehrere Rechtsverhältnisse mit unterschiedlichen Fristen stecken.
Was in der Sekunde passiert, in der die Karte aufliegt
Der Kunde hält die Karte an das Gerät und bestätigt die Zahlung, bei kontaktlosen Beträgen bis 50 Euro häufig ohne PIN. Das Terminal erzeugt daraus eine Autorisierungsanfrage und schickt sie an den Rechner des Netzbetreibers. Von dort wird sie an eine zugelassene Kopfstelle weitergeleitet und läuft weiter zu der Bank, die die Karte ausgegeben hat. Diese Bank — und nur sie — entscheidet über Freigabe oder Ablehnung.
Die Merkformel dafür lautet: Der Netzbetreiber leitet weiter, die Bank genehmigt. Das ist keine Ausrede, sondern die vertragliche Rollenteilung. Sie erklärt auch, warum eine Ablehnung am Terminal nicht durch einen Anruf beim Anbieter behoben werden kann. Umgekehrt bedeutet eine positive Autorisierung bei der girocard eine verbindliche Zusage der kartenausgebenden Bank, den Betrag zu begleichen — das ist der Unterschied zum einfachen Lastschriftverfahren, bei dem Sie das Ausfallrisiko selbst tragen.
Danach beginnt der unsichtbare zweite Teil. Die Umsätze des Tages werden gebündelt, als Einreichungsdateien aufbereitet und bei einem Zahlungsdienstleister eingereicht. Für die girocard gilt dabei eine Einreichungsfrist von acht Tagen; wird sie gerissen, entfällt die Zahlungsgarantie. Erst nach der Einreichung wird Ihrem Konto gutgeschrieben. Wann genau das Geld ankommt, hängt an dieser Kette und nicht am Terminal — deshalb gehört die Frage nach der Auszahlung in jedes Beratungsgespräch.
Die Unterlagen, an denen Anträge scheitern
Kartenakzeptanz ist ein regulierter Finanzdienst. Die Prüfung ist keine Schikane, sondern Pflicht — und sie geht schnell, wenn alles vollständig ist.
- 01Gewerbeanmeldung oder Registerauszug
- Bei eingetragenen Unternehmen der Handelsregisterauszug, bei Einzelunternehmen die Gewerbeanmeldung. Häufigster Stolperstein: Die Firmierung im Antrag weicht von der im Register ab, etwa durch einen weggelassenen Rechtsformzusatz.
- 02Ausweisdokument der vertretungsberechtigten Person
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass, meist mit einem Identifizierungsverfahren. Abgelaufene Dokumente sind der zweithäufigste Grund für Rückläufer.
- 03Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
- Wer steht hinter dem Unternehmen? Bei verschachtelten Beteiligungen dauert diese Klärung am längsten. Wer sie vorbereitet, spart oft mehr Zeit als bei allen anderen Punkten zusammen.
- 04Bankverbindung des Unternehmens
- Das Konto, auf das die Umsätze gehen, muss auf das Unternehmen lauten. Ein privates Konto der Inhaberin oder des Inhabers wird in der Regel nicht akzeptiert.
- 05Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Wird für die Rechnungsstellung und die steuerliche Zuordnung benötigt. Bei Neugründungen liegt sie oft noch nicht vor — das lässt sich vorher klären, statt den Antrag daran hängen zu lassen.
- 06Angaben zum Standort und zum Geschäft
- Betriebsart, Standort, erwarteter Umsatz und durchschnittlicher Bonwert. Diese Angaben bestimmen die Einordnung Ihres Betriebs und damit auch, welche Konfiguration das Terminal bekommt.
Vom Antrag bis zur ersten Zahlung
Der Ablauf ist bei allen Anbietern im Kern derselbe. Nach Antrag und Prüfung wird dem Betrieb eine Terminal-Kennung zugeteilt, die sogenannte Terminal-ID. Sie ist die eindeutige Adresse Ihres Geräts im Netz, steht auf jedem Beleg und wird bei jeder Störungsmeldung als Erstes abgefragt. An ihr hängen Ihre Stammdaten: Standort, Gutschriftskonto und der Text, der auf dem Bon erscheint.
Danach wird das Gerät konfiguriert und mit den kryptographischen Schlüsseln versorgt. Das läuft über ein festgelegtes Verfahren und immer über den Netzbetreiber — Sie selbst haben damit nichts zu tun, außer dass Sie die Abnahme der Schlüssel zusichern müssen. Erst danach ist das Terminal überhaupt zahlungsfähig.
Zum Schluss kommen Lieferung, Aufstellung, gegebenenfalls die Kassenanbindung und eine Testzahlung. Machen Sie diesen Test mit einer echten Karte und stornieren Sie den Betrag anschließend — so sehen Sie in einem Durchgang, ob Zahlung, Beleg und Storno sauber laufen. Planen Sie außerdem die Einweisung des Personals mit ein, und zwar nicht am Tag vor dem Wochenende. Storno, Tagesabschluss und der Umgang mit einer abgelehnten Karte sind die drei Vorgänge, die im Alltag Nerven kosten, wenn sie niemand gezeigt bekommen hat.
Warum der Bonwert über den Preis entscheidet
In fast jedem Angebot stehen zwei Preisbestandteile nebeneinander: ein Prozentsatz vom Umsatz und ein fester Centbetrag je Zahlung. Welcher der beiden Sie härter trifft, entscheidet allein Ihr durchschnittlicher Bon. Das folgende Rechenbeispiel nimmt einen angenommenen Festbetrag von neun Cent je Zahlung an und zeigt, was er in Prozent bedeutet.
| Durchschnittlicher Bon | Fester Betrag je Zahlung | Entspricht in Prozent | Typisch für |
|---|---|---|---|
| 5 Euro | 0,09 Euro | rund 1,8 Prozent | Bäckerei, Kiosk, Imbiss, Getränkestand |
| 20 Euro | 0,09 Euro | rund 0,45 Prozent | Café, Friseur, Apotheke, Lieferdienst |
| 100 Euro | 0,09 Euro | rund 0,09 Prozent | Restaurant, Fachhandel, Werkstatt |
| 500 Euro | 0,09 Euro | rund 0,02 Prozent | Möbel, Reifenwechsel, Reparaturauftrag |
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung der Marktmechanik, keine Kondition und kein Angebot. Die Umkehrung gilt genauso: Ein reines Prozentmodell ohne Festbetrag ist bei Kleinbeträgen günstig und bei hohen Bons teuer. Wer nur eine der beiden Zahlen vergleicht, vergleicht falsch.
Die sechs häufigsten Fehler beim Einstieg
Alle sechs kosten Geld, keiner davon fällt am ersten Tag auf.
- 01Nur auf den beworbenen Prozentsatz schauen
- Der Kartenakzeptanzpreis besteht typischerweise aus fünf bis acht Positionen: prozentuales Entgelt, Festbetrag je Zahlung, Terminalüberlassung, Servicepauschale, Einrichtung und je nach Vertrag weitere Posten. Ein beworbener Einstiegssatz nennt fast immer nur die erste davon — und meist für die günstigste aller Kartenarten.
- 02Den Kartenmix ignorieren
- Die Deckelung des Interbankenentgelts auf 0,2 Prozent bei Verbraucher-Debitkarten und 0,3 Prozent bei Verbraucher-Kreditkarten gilt nur für Karten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Firmenkarten, Karten von außerhalb des EWR und Drei-Parteien-Systeme fallen nicht darunter. Ein Betrieb mit vielen auswärtigen Gästen zahlt deshalb real ein Vielfaches des beworbenen Satzes.
- 03Die Bündelung ungeprüft mitunterschreiben
- Nach europäischem Recht ist die nach Kartenart und -marke aufgeschlüsselte Abrechnung der gesetzliche Normalfall. Ein Mischsatz für alle Karten ist die Ausnahme, um die der Händler schriftlich bitten muss. In vielen Standardverträgen steckt genau diese Bitte im Kleingedruckten. Fragen Sie danach.
- 04Die Kasse zu spät mitdenken
- Wird das Terminal erst nach dem Kassenkauf ausgesucht, passt die Schnittstelle im Zweifel nicht. Dann wird jeder Betrag zweimal eingetippt, und jeder Zahlendreher landet in der Differenz beim Tagesabschluss.
- 05Laufzeit und Verlängerung überlesen
- Mindestlaufzeit, automatische Verlängerung und Kündigungsfrist stehen selten auf derselben Seite wie der Preis. Wer sie nicht notiert, merkt sie erst beim Wechselversuch — und dann läuft der Vertrag noch eine ganze Periode weiter.
- 06Annehmen, man könne die Gebühr weitergeben
- Ein Aufschlag für die Kartenzahlung ist bei den gängigen Karten im Verbrauchergeschäft unzulässig. Die Gebühr geht damit direkt von Ihrer Marge ab. Erlaubt bleibt die Steuerung: Sie dürfen ein Zahlungsmittel bevorzugen, dafür werben und Rabatte gewähren. Rechtsstand 1. August 2026; das ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie es von hier aus weitergeht
Vier Wege, je nachdem, wo Sie gerade stehen.
Was auf dieser Seite bewusst fehlt
Konditionen entstehen aus Ihrem Kartenmix, Ihrem Bonwert und Ihrer Anzahl an Geräten. Deshalb vereinbaren wir sie im Gespräch, statt eine Zahl zu bewerben, die für Ihren Betrieb ohnehin nicht gilt.
Häufige Fragen zum Einstieg
Muss ich als Händler Kartenzahlung anbieten?
Nein. In Deutschland besteht keine gesetzliche Pflicht, Kartenzahlung anzunehmen. Die geplante Registrierkassenpflicht ist etwas anderes und war zum Stand 1. August 2026 nicht in Kraft. Diese Auskunft ersetzt keine Rechtsberatung.
Darf ich die Gebühr auf den Kunden umlegen?
Bei den gängigen Karten im Verbrauchergeschäft nicht. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte ist bei den regulierten Verfahren unwirksam. Erlaubt ist dagegen, ein Zahlungsmittel zu bevorzugen, darauf hinzuweisen und Rabatte zu gewähren. Rechtsstand 1. August 2026.
Kann ich einzelne Kartenarten ablehnen?
Innerhalb einer Marke und Kartenart gilt eine Akzeptanzpflicht, soweit die Karte der europäischen Deckelung unterliegt. Firmenkarten sind davon ausgenommen, und die Akzeptanzpflicht der girocard erstreckt sich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausdrücklich nicht auf Firmenkarten. Technisch umsetzbar ist eine solche Unterscheidung nur, wenn Terminal und Vertragspartner die Kartenkategorie vor der Freigabe erkennen. Sprechen Sie uns darauf an, bevor Sie darauf bauen.
Was ist der Unterschied zwischen girocard und Lastschriftverfahren?
Bei der girocard gibt die kartenausgebende Bank mit der positiven Autorisierung die Erklärung ab, den Betrag zu begleichen — Sie haben eine Zahlungsgarantie, sofern das Terminal ordnungsgemäß betrieben und der Umsatz fristgerecht eingereicht wurde. Beim einfachen Lastschriftverfahren mit Unterschrift gibt es diese Garantie nicht; das Ausfallrisiko bleibt bei Ihnen.
Wie lange dauert es, bis ich kassieren kann?
Das hängt an der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen und daran, wie schnell die Prüfung durchläuft. Verzögerungen entstehen fast immer an denselben drei Punkten: abweichende Firmierung, abgelaufenes Ausweisdokument und ungeklärte wirtschaftlich Berechtigte. Wir sagen Ihnen vorher, was gebraucht wird, damit der Antrag beim ersten Mal durchgeht.
Brauche ich eine Kasse, wenn ich ein Terminal habe?
Nicht zwingend. Ein Terminal kann eigenständig kassieren und einen Beleg erzeugen. Sobald Sie aber Artikel erfassen, Umsätze auswerten oder mehrere Zahlungsarten sauber trennen wollen, ist eine Kasse mit Terminalanbindung die ruhigere Lösung — und für die steuerlichen Aufzeichnungspflichten ohnehin das Thema, das Sie mit Ihrer Steuerberatung besprechen sollten.
Kann ich mein vorhandenes Terminal mitnehmen?
Manchmal. Entscheidend ist, ob das Gerät Ihnen gehört, ob es dem aktuellen Zulassungsstand entspricht und ob es für den neuen Netzbetrieb konfiguriert werden kann. Wir prüfen das anhand von Gerätetyp und Terminal-ID, bevor irgendetwas unterschrieben wird.